Archiv der Kategorie: Gesetze

Spanien – generelle Fahrverbote

In Spanien gibt es kein allgemeines, flächendeckendes Lkw-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen. Jedoch besteht im Baskenland für Lkw über 7,5 t zul. Gesamtgewicht und Fahrzeugkombinationen unabhängig vom Gewicht ein Fahrverbot von samstags oder dem Vorabend eines Feiertages 22:00 Uhr bis sonntags oder dem Feiertag selbst 22:00 Uhr. Lediglich für Gefahrguttransporte mit Fahrzeugen über 3,5 t zul. Gesamtgewicht und Fahrzeugkombinationen unabhängig vom Gewicht besteht an Sonn- und Feiertagen ein allgemeines Fahrverbot von 08:00 bis 24:00 Uhr. Am Vortag eines Feiertages (nicht an Samstagen) gilt das Fahrverbot von 13:00 bis 24:00 Uhr.

Regionale Fahrverbote schwerpunktmässig im Raum Madrid gelten für alle Fahrzeuge über 7,5 t zul. Gesamtgewicht (bei kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern bereits bei einem Gewicht von mehr als 3,5 t) sowie für Fahrzeugkombinationen unabhängig vom Gewicht auf verschiedenen Streckenabschnitten in beiden Richtungen. 

Luxemburg – generelle Fahrverbote

Für Lkw über 7,5 t zul. Gesamtgewicht gilt auf dem gesamten Straßennetz ein Fahrverbot für Transitbeförderungen in Richtung Frankreich von samstags oder vom Vortag eines Feiertages ab 21:30 Uhr bis sonntags oder dem Feiertag selbst um 21:45 Uhr und in Richtung Deutschland von samstags oder dem Vortag eines Feiertages ab 23:30 Uhr bis sonntags oder dem Feiertag selbst um 21:45 Uhr.   

Belgien – generelle Fahrverbote

AUTOBAHN
Von Samstag 06:00 bis Montag 09:00
Für Dauergenehmigungen Belgien (5 Jahre gültig) von Samstag 09:00 bis Montag 09:00.
Die Tag für einen Feiertag von 16:00 bis die Tag nach den Feiertag 09u00
Von Montag bis Freitag  zwischen 06:00 und 09u00 und zwischen 16:00 und 21:00 auf die Autobahnabschnitten(2)
Zwischen 06:00 und 21:00 bei:
                          eine Breite von mehr wie 3m50
                          eine Länge von mehr wie 30m00
                          eine Höhe von mehr wie 4m30
 LANDSTRASSE
Von Samstag 06:00 bis Montag 06:00 Uhr
Für Dauergenehmigung Belgien(5 Jahre gültig) von Samstag 09:00 bis Montag 06:00
Die Tag vor einen Feiertag von 16u00 bis den Tag nach den Feiertag 06u00
Zwischen 07:00 en 09:00 und zwischen 16:00 und 18:00 in die große geschlossenen Ortschaften(1)
Zwischen 06:00 und 21:00 bei:
               eine Breite von mehr wie 4M00
               eine Länge von mehr wie 30M00
 (1) Antwerpen – Brugge – Brussel – Charleroi – Kortrijk – Gent – Hasselt – Luik – Leuven –
      Mechelen – Bergen – Namen – Tournai – Oostende – Verviers
(2) Siehe Anlage von Ihre Genehmigung

Österreich – LKW Fahrverbote nach § 42 StVO

Mit der jetzigen Änderung der Straßenverkehrsordnung stellt sich der Inhalt des § 42 „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge“ wie folgt dar: 

Das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger ist 

• an Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr 

• an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0 Uhr bis 22 Uhr verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt. 

Dies gilt auch für das Befahren von Straßen, im oben genannten Zeitraum, mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem hzG von mehr als 7,5 t. 

Von diesen Bestimmungen sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Gütern 

• von oder zu Flughäfen oder Militärflugplätzen, die für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden (NEU) 

·                im Rahmen des Kombinierten Verkehrs innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km von den durch Verordnung, durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, festgelegten Be- oder Entladebahnhöfen oder Be- und Entladehäfen dienen. 

Ausnahmen: 

Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, Milch (NEU) oder anderen leicht verderblichen Lebensmitteln, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken (NEU) oder der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen des 

Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Müllabfuhr oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (NEU) sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres und mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und Fahrten im Ortsgebiet an den letzten beiden Samstagen vor dem 24. Dezember. 

Weitere Beschränkungen: 

Seit 1. Jänner 1995 ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem hzG von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr verboten, ausgenommen davon sind Fahrten mit: 

• Fahrzeugen des Straßendienstes 

• Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind 

• Lärmarme Kraftfahrzeuge, bei denen eine Bestätigung mitgeführt wird. 

Außerdem dürfen seit 1. Jänner 1995 Lastkraftfahrzeuge mit einem hzG von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht schneller als 60 km/h fahren, es sei denn die Behörde erhöht die Höchstgeschwindigkeit für bestimmte Gebiete durch Verordnung. 

Österreich – LKW-Verkehrsbeschränkungen auf der A12

Aufgrund der Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes Luft (§ 10) hat der Tiroler Landeshauptmann van Staa bei Überschreitungen von Grenzwerten auf Grundlage erfolgter Statuserhebungen einen „Maßnahmenkatalog“ zur Verbesserung der Luftgüte im Tiroler Inntal („Sanierungsgebiet“) erlassen. Hier folgen nun die Bestimmungen ab Startdatum:  
01.11.2006: – Tempolimit 100 km/h auf der A 12 zwischen Kufstein-Süd und Zirl für alle PKW 
01.11.2007: – Sektorales Transportverbot für bestimmte Güter (ist das geplantes Datum, jedoch noch völlig  offen wegen EU-Konsultationen etc.)                     
01.11.2008: – Fahrverbot für Lkw mit Anhänger und Sattelkraftfahrzeuge der Euro-Klasse 2
                  – Nachtfahrverbot für Lkw m. Anhänger u. Sattelkraftfahrzeuge d. Euro-Klassen 4 u. 5            
01.11.2009: – Fahrverbot für Solo-Lkw über 7,5 to der Euro-Klassen 0 und 1
                  – Nachtfahrverbot für Solo-Lkw der Euro-Klassen 4 und 5
01.01.2007: – Räumliche Ausdehnung des Lkw-Nachtfahrverbotes von bisher Wörgl bis Hall auf
                      die Strecke Kufstein-Süd bis Zirl
                – Fahrverbot für Lkw mit Anhänger und Sattelkraftfahrzeuge der Euroklassen 0 und 1                            
                   zwischen Kufstein-Süd und Zirl

EU – Welche Lenk- und Ruhezeiten sind zu beachten

Gemäß den Vorschriften der Europäischen Union (EU) und dem europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) gelten folgende Bestimmungen: 

 

Lenkzeitunterbrechung: Nach spätestens 4 ½ Stunden mindestens 45 Minuten. 

Aufteilungsmöglichkeiten in bis zu 3 Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten. Tägliche Lenkzeit: Höchstens 9 Stunden. Erhöhung 2 mal wöchentlich auf 10 Stunden möglich. 

Tägliche Ruhezeit: Mindestens 11 Stunden. Verkürzung 3 mal wöchentlich auf 9 Stunden möglich: bis zum Ende der folgenden Woche muss entsprechender Ausgleich erfolgen – oder 12 Stunden bei Aufteilung in 2 oder 3 Abschnitte, davon einer mindestens 8 Stunden jeweils innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden. Bei Doppelbesetzung: 8 Stunden innerhalb von 30 Stunden*.   

Wöchentliche Ruhezeit: Mindestens 45 Stunden einschließlich einer Tagesruhezeit;           Verkürzung möglich auf
·                36 Stunden am Standort oder Heimatort des Fahrers
·                24 Stunden außerhalb dieser Orte
Lenkzeit zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten: Höchstens 56 Stunden**
Lenkzeit in zwei aufeinander folgenden Wochen***: Höchstens 90 Stunden
Mitzuführende Schaublätter:  Für die laufende Woche und die in den dieser Woche vorausgehenden 15 Kalendertagen
 * Auch bei der Zwei-Fahrer-Besatzung dürfen Ruhezeiten nicht im fahrenden Fahrzeug verbracht werden. Die beiden Fahrer müssen, sofern sie den gesamten Zeitraum zusammen verbringen, die Ruhezeit gleichzeitig nehmen, wobei eine im Fahrzeug vorhandene Schlafkabine benutzt werden darf. Eine Ruhezeit ist nur ordnungsgemäß, wenn das Fahrzeug nicht bewegt wird.
 ** Ausnahme: Grenzüberschreitender Personenverkehr: Wöchentliche Ruhezeit ist spätestens nach höchstens 12 Tageslenkzeiten einzulegen.
 ***Woche ist der Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr.

EU – Definitionen „Lenkzeit“, „Lenkzeitunterbrechung“ und „Ruhezeit“

Lenkzeit   gelten solche Zeiten, die tatsächlich mit Fahrertätigkeit zugebracht werden. Zur Lenkzeit gehört auch das vorübergehende Stehen des Fahrzeugs, wenn dies nach allgemeiner Anschauung zum Fahrvorgang gehört. So ist die Zeit für einen verkehrsbedingten Aufenthalt an Ampeln, an Bahnschranken, an Kreuzungen, in Staus oder an der Grenze der Lenkzeit zuzurechnen.  

Hingegen gehören Fahrpausen, auch von weniger als 15 Minuten, dann nicht zur Lenkzeit, wenn sie aus anderen als den vorgenannten Gründen stattfinden und der Fahrer dabei seinen Platz am Lenkrad verlassen kann.

Lenkzeitunterbrechungen 

müssen innerhalb der vorgesehenen 4,5 Stunden Lenkzeit oder unmittelbar danach erfolgen. Während einer Lenkzeitunterbrechung darf der Fahrer keine anderen Arbeiten (z.B. Be- oder Entladetätigkeiten, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten) ausführen. Dagegen zählen Wartezeiten als Lenkzeitunterbrechung, sofern sie nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht dem Fahrvorgang zuzurechnen sind. Hierzu können beispielsweise Wartezeiten bei der Grenzabfertigung oder beim Be- oder Entladen des Fahrzeugs gerechnet werden. Das gleiche gilt für die Zeiten auf dem Beifahrersitz oder in der Schlafkabine im fahrenden Fahrzeug sowie auf Fähr- und Eisenbahnfahrten. Nach jeder Unterbrechung von insgesamt 45 Minuten (zusammenhängend oder in Teilen) beginnt ein neuer, für die Unterbrechung relevanter Lenkzeitabschnitt von 4,5 Stunden. Dies bedeutet, dass auch nach einer beispielsweise nur 2-stündigen Lenkzeit mit anschließender 45-minütiger Unterbrechung ein neuer Lenkzeitabschnitt von 4,5 Stunden beginnt. Lenkzeitunterbrechungen dürfen jedoch nicht der täglichen Ruhezeit zugerechnet werden. 

Ruhezeit ist jeder ununterbrochene Zeitraum von mind. einer Stunde, in der der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann. Keine Ruhezeiten sind Zeiten der Arbeit oder Arbeitsbereitschaft sowie die im fahrenden Fahrzeug verbrachten Kabinenzeiten. Die tägliche Ruhezeit kann jedoch im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt.
Der Fahrer muss innerhalb jedes 24-Stunden-Zeitraumes eine tägliche Ruhezeit einlegen. Der 24-Stunden-Zeitraum braucht nicht mit dem Kalendertag identisch sein. Beginnt der Fahrer die Fahrt am Sonntag um 22.00 Uhr, so muss er spätestens am Montag um 22.00 Uhr seine tägliche Ruhezeit eingelegt haben. 

Eine Besonderheit gilt für Fahrer eines Fahrzeugs, das im kombinierten Verkehr mit einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird. Seine tägliche Ruhezeit darf einmal unterbrochen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Ein Teil der täglichen Ruhezeit muss auf der Eisenbahn / dem Schiff verbracht werden, der andere Teil auf dem Land. Der Zeitraum zwischen den beiden Teilen einer täglichen Ruhezeit muss so kurz wie möglich sein und darf vor der Verladung des Fahrzeugs oder nach dem Verlassen des Fahrzeugs vom Fährschiff oder der Eisenbahn eine Stunde nicht übersteigen. 

Der Vorgang der Verladung bzw. des Verlassens umfasst auch die Zollformalitäten. Dem Fahrer muss während der beiden Teile der täglichen Ruhezeit ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung gestellt werden. 

Österreich – Schneeketten- und Winterreifenpflicht für Lkw

Lt. 27. Novelle zum Kraftfahrtgesetz müssen in der Zeit vom 15. 11. bis 15.03. an der Antriebsachse Winterreifen (Reifen für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen) mit einer entsprechenden Profiltiefe montiert sein. Weiters müssen in diesem Zeitraum auch Schneeketten für die Antriebsachse mitgeführt werden. Diese Bestimmungen gelten für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3.  

Österreich – Fahrverbot für alte Lkw in Tirol

Ab 1.11.2006 dürfen Lastwagen der Euro-Klassen 0 und 1 nicht mehr auf Tirols Fernstraßen unterwegs sein. Auch sollen an besonders stark belasteten Tagen auch Lkw der Euro-2-Klasse von der Straße verbannt werden. 

Die Details dazu werden noch mit der EU-Kommission abgesprochen. EU-intern sieht man darin wieder einmal einen Vorstoß von Tirol, der sich so nicht umsetzen lassen wird. Schon 2003 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein von Tirol erlassenes Fahrverbot für ungültig erklärt. 

Österreich – Schneekettenpflicht ist Gesetz

Die lange diskutierte Schneekettenpflicht für LKW ist jetzt Gesetz. Im BGBL I, Nr: 57 vom 9. Mai 2006 wurde die 27.Novelle zum Kraftfahrgesetz kundgemacht. In der Zeit von jeweils 15. November bis 15. März müssen zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen angebracht sein; das sind „Reifen die für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmt sind und eine entsprechende Profiltiefe haben.  Im Zeitraum von jeweils 15. November bis 15. März müssen Schneeketten mitgeführt werden. Diese Bestimmungen gelten für Fahrzeuge der Klassen M2 , M3 N2 , N3.