Lt. 27. Novelle zum Kraftfahrtgesetz müssen in der Zeit vom 15. 11. bis 15.03. an der Antriebsachse Winterreifen (Reifen für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen) mit einer entsprechenden Profiltiefe montiert sein. Weiters müssen in diesem Zeitraum auch Schneeketten für die Antriebsachse mitgeführt werden. Diese Bestimmungen gelten für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3.