Mit der jetzigen Änderung der Straßenverkehrsordnung stellt sich der Inhalt des § 42 „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge“ wie folgt dar:
Das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger ist
• an Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr
• an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0 Uhr bis 22 Uhr verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt.
Dies gilt auch für das Befahren von Straßen, im oben genannten Zeitraum, mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem hzG von mehr als 7,5 t.
Von diesen Bestimmungen sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Gütern
• von oder zu Flughäfen oder Militärflugplätzen, die für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden (NEU)
· im Rahmen des Kombinierten Verkehrs innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km von den durch Verordnung, durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, festgelegten Be- oder Entladebahnhöfen oder Be- und Entladehäfen dienen.
Ausnahmen:
Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, Milch (NEU) oder anderen leicht verderblichen Lebensmitteln, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken (NEU) oder der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen des
Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Müllabfuhr oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (NEU) sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres und mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und Fahrten im Ortsgebiet an den letzten beiden Samstagen vor dem 24. Dezember.
Weitere Beschränkungen:
Seit 1. Jänner 1995 ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem hzG von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr verboten, ausgenommen davon sind Fahrten mit:
• Fahrzeugen des Straßendienstes
• Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind
• Lärmarme Kraftfahrzeuge, bei denen eine Bestätigung mitgeführt wird.
Außerdem dürfen seit 1. Jänner 1995 Lastkraftfahrzeuge mit einem hzG von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht schneller als 60 km/h fahren, es sei denn die Behörde erhöht die Höchstgeschwindigkeit für bestimmte Gebiete durch Verordnung.