Ab 01.01.2008 erhöht die Schweiz die Schwerverkehrsabgabe, auch für ausländische Lkw mit über 3,5 Tonne Gesamtgewicht, die die Schweiz durchqueren. Im Juni hatten sich die Europäische Union und die Schweiz darauf verständigt, die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA), die am 01.01.2001 eingeführt wurde, im kommenden Jahr auf die Maximalsätze anzuheben.
Im Durchschnitt soll die Fahrt eines 40-Tonners auf der 300 Kilometer langen Referenzstrecke von Basel nach Chiasso künftig 325 (197,8 Euro) statt 292,50 Franken kosten. Rund 1,3 Milliarden Franken dürfte die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe einbringen, die gezielt für die Kosten des Straßenverkehrs sowie für Eisenbahn-Großprojekte und den Bau der Alpentransversale NEAT eingesetzt werden.
Der Vorschlag des französischen Transportverbandes FNTR zur Verringerung der CO2-Belastung das Höchsttempo auf Autobahnen für Lkw auf 80 Kilometer pro Stunde zu begrenzen rief zwischen den beiden führenden Transportverbänden FNTR und TLF einen heftigen Streit hervor. TLF-Vorstand Alain Bréau hält die Verringerung des Tempolimits für ungeeignet, kontraproduktiv und demagogisch.
Bréau befürwortet den verstärkten Einsatz von Bio-Kraftstoff und die Anhebung des LKW-Maximalgewichts auf 44 Tonnen. Auch sollten jährlich 2 Milliarden Euro zur Verbesserung der Infrastruktur und einer stopplosen Passage an den Mautstellen bereit gestellt werden.
Eine mobile Lkw-Kontrollstation, die von den Provinzen Bozen und Trient gemeinsam mit der Brennerautobahngesellschaft eingerichtet wurde, arbeitet an der Brennerautobahn in Trentino-Südtirol.
Laut Programm werden in den Monaten Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember Kontrollen im Trentino, in den anderen Monaten in Südtirol durchgeführt. Die mobile Kontrollstation hat bereits 172 Fahrzeuge überprüft: Bei 44 % wurden Verstöße gegen die technischen Vorschriften festgestellt, die zur Beschlagnahme führten. 40 % der technischen Verstöße betrafen die Reifen, 25 % die elektrische Anlage und 22 % das Bremssystem.
Das Vorhaben der EU-Kommission, entlang dem transeuropäischen Straßennetz Lkw-Parkplätze mit erhöhter Sicherheit anzulegen, wird vom Verkehrsausschuss des Europäischen Parlaments unterstützt. Zunächst werden bei einem zweijährigen Pilotprojekt fünf Rastplätze mit neuer Sicherheitstechnik ausgerüstet.
Dabei handelt es sich um einen neuen Rastplatz bei Valenciennes (Frankreich) an der Autobahn A2 Brüssel-Paris (Eröffnung Januar 2008) und vier schon bestehende Lkw-Parkings in Deutschland (Woernitz und Uhrsleben), Belgien (Lüttich) und Großbritannien (Ashford). Die Kosten von 10,9 Millionen Euro will zur Hälfte die EU-Kommission tragen. Laut EU-Landverkehrdirektor Enrico Grillo Pasquarelli ziehe damit die EU-Kommission Konsequenzen aus einer Studie, wonach der EU-Transportwirtschaft durch Diebstahl von Lastern oder ihrer Ladung ein jährlicher Schaden von über acht Milliarden Euro entstehe. In einer zweiten Projektphase sollen weitere fünfzig Rastplätze mit besonderen Schutzvorkehrungen, guter Beleuchtung und sanitären Einrichtungen ausgestattet werden.
Das europäische Parlament hat einen Vorschlag der Kommission zur Erweiterung der Rahmenrichtlinie über die gemeinschaftliche Betriebserlaubnis auf Lkw, Anhänger und Transporter verabschiedet. Dank dieser Norm ist die Betriebserlaubnis für diese Fahrzeuge vor ihrer Vermarktung nicht mehr in jedem der 27 Staaten erforderlich. Dies war bisher nur bei Pkw, Motorrädern, Mofas und Landmaschinen möglich.
A) Erhöhung der zulässigen Gewichte im Rahmen des kombinierten Verkehrs (§ 4 Abs. 7 a)
Bisher war die Möglichkeit der Ausnützung höherer Gewichte im Vorlauf- und Nachlaufverkehr auf die Verwendung von kranbaren Sattelanhängern und Containern und Wechselaufbauten beschränkt. Nunmehr dürfen alle Fahrzeugkombinationen, die im kombinierten Verkehr unterwegs sind, die 44 Tonnen-Grenze ausnützen. Damit soll der kombinierte Verkehr gefördert und eine Verlagerung des Güterverkehrs vom Verkehrsträger Straße auf dem Verkehrsträger Schiene unterstützt werden.
B) Lichthupe (§ 22 Abs. 2)
Bisher mussten alle Kraftfahrzeuge, außer Motorfahrräder, mit einer Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen (Lichthupe) ausgerüstet sein. Nunmehr ist das Vorhandensein einer Lichthupe generell nur bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h Pflicht.
C) Diebstahl von Kennzeichentafeln – Wiederzuweisung frühestens nach Abschluss der polizeilichen Fahndungsmaßnahmen (§ 51 Abs. 4)
Mit dieser Bestimmung wurde klargestellt, dass Kennzeichentafeln im Falle eines Diebstahles frühestens nach Abschluss der polizeilichen Fahndungsmaßnahmen wieder zugewiesen werden dürfen. Bei der Wiederzuweisung eines Kennzeichens im Falle eines Diebstahles müssen die Fahndungsvorschriften des BMI beachtet werden. Demnach wird nach einem entwendeten Kennzeichen sechs Jahre gefahndet. Daher ist eine Wiederzuweisung gestohlener Kennzeichen (auch Wunschkennzeichen) auch erst nach sechs Jahren möglich.
D) Ladungssicherung (§ 101 Abs. 1 lit. e)
Bisher mussten in jedem Fall die einzelnen Teile einer Ladung so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Eine solche Sicherung der Ladung durch geeignete Mittel (Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen etc.) kann nunmehr unterbleiben, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Hauptsächlich betroffen von dieser Erleichterung sind Zustellfahrzeuge der Post bzw. von Paketdiensten.
Weiters wurde im letzten Satz der bisherigen Bestimmung eine Klarstellung getroffen. Ein vollständiges Ausfüllen der Ladefläche mit Ladegütern ist nur dann als ausreichende Ladungssicherung anzusehen, wenn feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern.
Schließlich wird die Möglichkeit geschaffen, dass der Bundesminister durch Verordnung (in einem Mängelkatalog) festlegen kann, in welchen Fällen eine Ladung als mangelhaft gesichert anzusehen ist.
E) Anpassung der Lenkerpflichten an die neue EG-Verordnung Nr. 561/2006 (§ 102 Abs. 1 a)
In Anpassung an die EG-Verordnung Nr. 561/2006 sind nunmehr die Schaublätter, Aufzeichnungen usw. der laufenden Woche sowie die der laufenden Woche vorausgehenden 15 Kalendertage, ab 01.01.2008 des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage mitzuführen. Weiters wurde ergänzt, dass auch die Fahrerkarte mitzuführen und diese bei Kontrollen auszuhändigen ist.
F) Aushändigung des Zulassungsscheines bei Abmeldung des Fahrzeuges oder Aufhebung der Zulassung (§ 43 Abs. 2)
Gestützt auf eine EU-Richtlinie wird von anderen EU-Mitgliedstaaten bei der Anmeldung (Zulassung) eines Fahrzeuges die Vorlage der Zulassungsbescheinigung (Teil I und fallweise auch Teil II) verlangt.
Nach der bisherigen Formulierung im § 43 Abs. 2 musste der Zulassungsschein bei der Abmeldung/Aufhebung der Zulassung abgeliefert werden und wurde dieser von der Zulassungsstelle/Behörde einbehalten. In der Folge konnte dieses Dokument im Falle der Zulassung des Fahrzeuges in einem anderen EU-Mitgliedsstaat nicht mehr vorgelegt werden.
Außer in den in dieser Bestimmung genannten Fällen wird nunmehr auf Teil I der Zulassungsbescheinigung nach Ablieferung und Abmeldung bzw. Aufhebung der Zulassung der entsprechende Vermerk angebracht und diese dem Besitzer wieder ausgefolgt.
Eine neue Initiative des Landes Salzburg und der Wirtschaftskammer soll die Schadstoffbelastung der Luft weiter reduzieren. Ab 1. September 2007 wird in Salzburg der Ankauf von schadstoffarmen Lastkraftwagen gefördert. Beim Ankauf von EURO 5-Lkw werden EUR 1.200 Förderung pro Fahrzeug gewährt. Jede Salzburger Firma bekommt maximal fünf Fahrzeuge mit einem hzG von mehr als 7,5 Tonnen gefördert, die bis Jahresende angemeldet oder bestellt werden
Ab September wird die Anschaffung bzw. Leasing von besonders abgasarmen Nutzfahrzeugen mit bis zu EUR 4.250- gefördert. Laut Bundesverkehrsminister Tiefensee sieht die Richtlinie zur Förderung der Anschaffung emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge diese Zuwendungen vor.
Zeitgleich mit der Einführung der Förderung werden auch die Kfz-Steuersätze für Schwerlaster gesenkt. Diese Aktion wurde aufgrund der Erhöhung der Lkw-Maut um 1,1 Cent auf 13,5 Cent pro Kilometer abgesegnet.
In den Genuss dieser Förderungen kommen per Direktzuschüssen oder zinsverbilligten Krediten nur Fahrzeuge ab 12 Tonnen, die mindestens zwei Jahre in Deutschland zugelassen bleiben und die noch nicht verbindliche Abgasnorm Euro V oder EEV erfüllen. Die Basisförderung beträgt laut Tiefensee 2.550 Euro. Für kleine und mittlere Unternehmen in wirtschaftsschwachen Fördergebieten können Aufschläge bis zu der oben genannten Summe gewährt werden.
Das Toll Collect-Konsortium Daimler, Deutsche Telekom und der französische Autobahnbetreiber Cofiroute verklagte die Bundesregierung vor einem Schiedsgericht. Toll Collect halte die Kürzung der Vergütung durch das Ministerium aufgrund der Verzögerung und der Mängel beim Aufbau des Mausystems für rechtswidrig. Bei dem Streit gehe es um mehrere 100 Millionen Euro.
Fast genau zwei Jahre zuvor hat die Bundesregierung die Gesellschafter von Toll Collect beim Schiedsgericht zur Zahlung von über 5,1 Milliarden Euro verklagt. Die Einführung der streckenbezogenen Lkw-Maut war mit August 2003 geplant und startete letztlich mit Anfang 2005.
Das Bundesministerium forderte den finanziellen Ausgleich von Einnahmeausfällen in Höhe von etwa 3,5 Milliarden Euro. Nach Angaben der Sprecherin werden in diesem ersten Verfahren bis September alle Klageerwiderungen und Gegenäußerungen beider Parteien abgegeben sein, so dass die Schiedsrichter im Herbst mit der Entscheidungsfindung beginnen könnten.
Am 1. Juli 2007 wurde auf dem litauischen Hoheitsgebiet ein Mautzahlungssystem durch ’’Vignette’’ für Nutzfahrzeuge zur Waren- oder Personenbeförderung auf den Straßen des litauischen Hauptverkehrsnetzes eingeführt.
Die Zahlung dieser Mautgebühr gibt Anrecht auf die Benutzung der Hauptstraßen – von der A1 bis zur A18 – die durch eine rote Struktur gekennzeichnet sind. Die ’’Vignette’’ kann an den Tankstellen oder an anderen durch spezielle Symbole gekennzeichneten Stellen bezahlt werden.