Archiv der Kategorie: LKW

Spanien – Arbeitszeit für Fahrer neu geregelt

  In Spanien wurde mit zwei Jahren Verzögerung das königliche Dekret verabschiedet, das die Arbeitszeiten für rund 200.000 iberische Fahrer im Gütertransport regelt. So dürfen die Fahrer ab sofort nur mehr 40 Stunden pro Woche unterwegs sein. 

Bei einer Fahrzeit von sechs Stunden am Tag ist ab sofort eine Zwischenpause von 30 Minuten einzulegen; bisher waren es 15 Minuten. Fahrer, die neun Stunden am Tag arbeiten, müssen nach dem neuen Gesetz eine Pause von 45 Minuten machen. Sie kann jedoch in jeweils 15 Minuten aufgeteilt und muss nicht am Stück genommen werden. 

  

Europa – Umrüstung der LKW-Spiegel endgültig beschlossen

  Ausschlaggebend dafür war eine Initiative Deutschland, um den „toten Winkel“ zu beseitigen und dadurch schwere Verkehrsunfälle von Lastkraftwagen mit Fußgängern, Radfahrern und Motorrädern verhindern zu können. 

Alle Lkw über 3,5 Tonnen innerhalb Europa müssen bis spätestens April 2009 (für Neufahrzeuge bereits seit Ende Jänner 2007) mit den neuen Spiegeln nachgerüstet werden. 

  

Deutschland – weitere Fahrverbote für LKW

Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot ist in Deutschland in § 30 StVO (Straßenverkehrsordnung) geregelt. Demnach dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Ferienreisefahrverbot
Das Ferienreisefahrverbot ist in Deutschland in der Ferienreiseverordnung geregelt. Hiernach dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen vom 01. Juli bis zum 31. August an Samstagen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr auf einigen Autobahnen und Bundesstraßen nicht verkehren.    
 

Österreich – Mauterhöhung ab 01.07.2007

  Am 7.5.2007, begleitet durch zahlreiche Vorgespräche auf höchster politischer Ebene zwischen Österreich und der Europäischen Kommission, verkündete Verkehrsminister Faymann zusammen mit Bundeskanzler Gusenbauer eine Erhöhung der fahrleistungsabhängigen Maut mit 1. Juli 2007: 

Der Grundkilometertarif wird von derzeit 13 Cent1 auf 15,5 Cent erhöht. Diese Änderung erfordert eine Änderung der Mauttarifverordnung. 

Die Aufteilung für die anderen Kategorien ergibt sich aufgrund des Verteilungsschlüssels des Bundesstraßen-Mautgesetzes2 und sieht wie folgt aus: 

· Kfz mit zwei Achsen: 100 vH (=15,5 Cent) 

· Kfz mit drei Achsen: 140 vH (=21,7 Cent)Kfz 

· KFZ mit vier und mehr Achsen: 210 vH (=32,55 Cent) 

Dies bedeutet für Fahrzeuge mit 2 Achsen eine Erhöhung um 2,5 Cent (bisher 13 Cent), für Fahrzeuge mit 3 Achsen eine Erhöhung um 3,5 Cent (bisher 18,2 Cent) und für Fahrzeuge mit 4 und mehr Achsen eine Erhöhung um 5,25 Cent (bisher 27,3 Cent). 

  

Italien – Überholverbot auf der gesamten Brennerautobahn

  Seit 15.06.2007 tritt die Verordnung „ordinanza“ der Brennerautobahn AG (A22) in Kraft, nach der das Überholverbot auf die gesamte Strecke der Brennerautobahn in beiden Richtungen (von der Brennerstaatsgrenze bis zum Anschluss an die A1) in Modena ausgeweitet wurde (vorher galt es nur bis ALA für LKW mit mehr als 7,5 Tonnen ). Dieses Verbot gilt für alle Transportfahrzeuge mit mehr als 12 Tonnen Gesamtgewicht von 6:00 bis 22:00 Uhr. 

  

Österreich – Kfz-Steuer-Senkung im Gegenzug zur Lkw-Mauterhöhung notwendig

  Mit 1. Juli 2007 wird in Österreich die Lkw-Maut um durchschnittlich 4,2 Cent von 22,7 Cent auf 26,9 Cent angehoben. Für Lkw-2-Achser wird die Maut um 2,5 Cent / Kilometer angehoben, für Lkw-3-Achser um 3,4 Cent und für Lkw-4(+) Achser um 5,1 Cent. 

Die Erhöhung bringt der ASFINAG Mehreinnahmen von 115 Millionen EURO. Der drastischen Belastung des Wirtschaftsstandorts muss umgehend die vereinbarte Senkung der Kfz-Steuer folgen, urgierten Vertreter der Verkehrswirtschaft. 

Österreich – Asfinag erhöht Mindestaufladung für Lkw-Maut-Boxen

  Lkw-Fahrer, die ihre Autobahn-Maut in Österreich im Voraus zahlen, müssen künftig einen deutlich höheren Betrag auf ihre Mautgeräte aufladen. Mit einer Änderung der Mautordnung hebt die Autobahngesellschaft Asfinag mit 1. Mai den Mindestaufladebetrag für die so genannten Go-Boxen von bisher EUR  45,- auf EUR 75,- an.
Bei Rückgabe der Geräte erhalten die Fahrer den nicht verbrauchten Betrag wieder retour. Die Asfinag hofft, dass dadurch mehr Lkw-Fahrer als bisher, die ihre Mautbox nicht mehr benötigen, wieder zurückbringen. Die Guthaben, die bisher auf den Boxen verblieben und nicht mehr aufgelöst wurden, hätten die Anschaffungskosten der GO-Boxen nur zu 58 Prozent gedeckt.
’’Pre-Paid-Boxen’’ werden vor allem von Transit-Lkws genützt. 45 Euro reichen oft exakt für die Fahrt durch Österreich. Heimische Frächter verrechnen die Maut mit der Asfinag meist im Nachhinein. Sie erhalten von der Asfinag monatliche Rechnung und sind von der Neuregelung nicht betroffen.

UK – Änderungen der Straßenverkehrsordnung

  Es handelt sich dabei unter anderem um die Pflichten, bei schlechten Sichtverhältnissen weniger als 100 Meter mit eingeschaltetem Abblendlicht zu fahren sowie bei der Beförderung von Gefahrengut einen Feuerlöscher mitzuführen. Der englische Transportverband RHA weist außerdem auf das Fahrverbot für Fahrzeuge mit mehr als 3 Achsen und einem zulässigen Gesamtgewicht von über 18 t sowie einer Höhe über 12 m auf der Tower Bridge hin. Bei Verletzungen dieses Verbots ist ein Bußgeld von 100 Pfund (150 Euro) zu zahlen.  

Europa – Einbau von Rückspiegeln an in der EU zugelassenen LKW

  Innerhalb der EU wurde der Vorschlag für eine Richtlinie untersucht und besprochen, um Abhilfe gegen die Probleme im Zusammenhang mit dem äußeren Sichtfeld durch den „nachträglichen“ Einbau von Vorrichtungen für die indirekte Sicht zu schaffen. 

Die Maßnahme ist ausschließlich an Lastkraftwagen gerichtet und ihr Anwendungsbereich beschränkt sich auf höchstens 10 Jahre vor Inkrafttreten der Richtlinie in der EU zugelassene Fahrzeuge. Sollte die vorgeschlagene Richtlinie bis 2008 in Kraft treten, würde der nachträgliche Einbau die nach 1998 zugelassenen Lastkraftwagen, das heißt nahezu 4 Millionen Fahrzeuge, betreffen. 

Eine Freistellung ist für die in Holland, Dänemark und Belgien zugelassenen Fahrzeuge vorgesehen, da dort bereits wirksame nationale Maßnahmen durchgeführt wurden, um die „toten Winkel“ zu beseitigen. Der Zeitraum für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht wurde auf ein Jahr nach deren Inkrafttreten festgelegt. Für die Durchführung wird die sofortige Anwendung auf nach 2004 zugelassene Fahrzeuge vorgeschlagen. Für die anderen Fahrzeuge hingegen ist verstärkte Flexibilität je nach Zulassungsjahr geplant. 

 Europa – Lenk -und Ruhezeiten seit 01.04.2007/siehe Anhang 

Lenk- und Ruhezeitverordnung der EU (VO 561/2006/EG)
 

Gilt für folgende Fahrzeuge:

  • Güterbeförderung mit Fahrzeugen > 3,5 t (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger)
  • Personenbeförderung mit Fahrzeugen > 9 Personen (einschließlich Fahrer)
  • Für Beförderungen im Straßenverkehr
    • ausschließlich innerhalb der EU
    • zwischen der EU, der Schweiz und den EWR-Vertragsstaaten (unabhängig vom Land der Zulassung des Fahrzeuges)

Ausgenommen sind:

  • die Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:
    • Personenbeförderung im Linienverkehr, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km
    • Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40km/h
    • Fahrzeuge der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes,..
    • Nichtgewerbliche Fahrten für humanitäre Hilfe
    • Pannenhilfefahrzeuge
    • Historische Nutzfahrzeuge zur nichtgewerblichen Beförderung, etc.

Lenkzeit

  • täglich: max. 9 Stunden, Verlängerung möglich: 2 x pro Woche auf max. 10 Stunden
  • wöchentlich: max. 56 Stunden, Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen: max. 90 Stunden (z.B.: 56+34+56+34, aber nicht 34+56+56+34)
  • umfasst sind alle Lenkzeiten innerhalb der Gemeinschaft oder in Drittstaaten (auch für unterschiedliche Unternehmen)
  • andere Arbeiten sowie Bereitschaftszeiten sind vom Fahrer festzuhalten (handschriftlich am Schaublatt oder manuell ins Kontrollgerät eintragen)

Lenkpausen

  • nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden: mindestens 45 Minuten oder: 15 Min + 30 Min
  • Lenkdauer: Gesamtlenkzeit zwischen einer Ruhezeit oder geregelten Fahrtunterbrechung bis zur nächsten.

Tägliche Ruhezeit

  • innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit
  • regelmäßige tägl. Ruhezeit: min. 11 Stunden (auch 3 +9)
  • reduzierte tägl. Ruhezeit: min. 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden, max. 3 x zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten
  • Mehrfahrerbetrieb: innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer (täglichen oder wöchentlichen) Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von min. 9 Stunden
  • kann bei geeigneter Schlafmöglichkeit im stehenden Fahrzeug verbracht werden, aber nicht am Betriebsstandort

Wöchentliche Ruhezeit

  • in zwei aufeinander folgenden Wochen (Mo-So)
    • zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten (je 45 Stunden )
    • eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentl. Ruhezeit von mind. 24 Stunden (+ Ausgleich durch eine ununterbrochene gleichwertige Ruhezeit vor dem Ende der folgenden dritten Woche; anzuhängen an eine andere Ruhezeit von mind. 9 Stunden )
  • spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentl. Ruhezeit; fällt sie in zwei Wochen ???? zählt nur für eine Woche
  • Nur die reduzierte wöchentl. Ruhezeit kann im stehenden Fahrzeug verbracht werden (nicht am Standort, bei geeigneter Schlafmöglichkeit)

Ruhezeit auf Fährschiff/Zug

  • Bei regelmäßiger tägl. Ruhezeit auf Fähre oder Bahn ist eine zweimalige Unterbrechung von gesamt max. 1 Stunde möglich.
  • Anfahrt zu oder Rückreise von einem Bus/LKW, der nicht auf der Betriebsstätte des Unternehmers steht, gilt nur im Zug oder auf Fähre als Ruhezeit.
  • In beiden Fällen muss dem Fahrer eine Schlafkabine oder ein Liegeplatz zur Verfügung stehen.

Ausnahme

  • zur Erreichung eines geeigneten Halteplatzes sind Abweichungen möglich, sind aber vom Fahrer zu vermerken.

Abweichungen zur Erreichung eines geeigneten Halteplatzes

  • Abweichungen – wenn mit Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar – von Lenkzeit, Lenkpausen, Ruhezeiten, soweit erforderlich, um Sicherheit
  • der Fahrgäste
  • des Fahrzeugs
  • der Ladung zu gewährleisten
  • Interessensabwägung durch Lenker, ob Fahrtüchtigkeit oder Sicherheit (v.a. von Personen) im Vordergrund steht   
  • Vermerk handschriftlich durch Lenker
    • am Schaublatt,
    • am Ausdruck des digitalen Kontrollgerätes, oder
    • am Arbeitszeitplan (Personenlinienverkehr)

Pflichten des Lenkers bei analogem Kontrollgerät

  • Mitzuführen sind bei analogem Kontrollgerät:
    • Alle Schaublätter
    • Alle handschriftlichen Aufzeichnungen
    • Alle Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgeräte (bei Fahrten sowohl mit digitalem und analogem Kontrollgerät)
    • Bestätigungen über Nichtlenktage
    • Fahrerkarte (soweit vorhanden)

Bis 31.12.2007: der laufenden Woche und der vorausgegangenen 15 Kalendertage
Ab 01.01.2008: der vorausgegangenen 28 Kalendertage
Pflichten des Lenkers bei digitalem Kontrollgerät

  • Mitzuführen sind bei digitalem Kontrollgerät:
    • Alle Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät
    • Alle handschriftlichen Aufzeichnungen (z.B. bei Störung, Aufsuchen eines Halteplatzes…)
    • Alle Schaublätter aus dem analogen Kontrollgerät (bei Fahrten sowohl mit digitalem und analogem Kontrollgerät)
    • Fahrerkarte
    • Bestätigungen über Nichtlenktage

Bis 31.12.2007: der laufenden Woche und der vorausgegangenen 15 Kalendertage
Ab 01.01.2008: der vorausgegangenen 28 Kalendertage. Ältere Schaublätter bzw. Bestätigungen über Nichtlenktage sind dem AG auszuhändigen (Kopien machen).
Zusätzlich geltende Regelungen
(in Österreich)
???? Arbeitszeit
???? Höchstarbeitszeit
???? Ruhepausen
???? Einsatzzeit
Arbeitszeit (§ 13b Abs 1 AZG)

  • die Arbeitszeit für Lenker umfasst
    • die Lenkzeiten,
    • die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen (z.B. Be- und Entladen, Reparaturarbeiten, Tanken, Einweisen, Bewachen, etc.) und
    • die Zeiten der Arbeitsbereitschaft
    • OHNE die Ruhepausen.
  • Normalarbeitszeit laut KV: 40 Stunden pro Woche

Höchstarbeitszeit Vergleich
alt

  • Wochenarbeitszeit 56 Stunden
  • Durchschnittlich Wochenarbeitszeit 55 Stunden
  • Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochen

neu

  • Wochenarbeitszeit 60 Stunden
  • Durchschnittlich WAZ 48 Stunden, bzw. 55 Stunden bei Arbeitsbereitschaft
  • Durchrechnungszeitraum bis zu 26 Wochen

Ruhepausen (§ 13c AZG)
gilt seit 1.7.2006 für alle Fahrzeuge

  • Tagesarbeitszeit 6-9 Stunden: 30 min
  • Tagesarbeitszeit über 9 Stunden: 45 min
  • spätestens nach 6 Stunden einzuhalten
  • Teilungsmöglichkeit, wobei jeder Teil mindestens 15 min betragen muss
  • erster Teil nach spätestens 6 Stunden
  • während Ruhepause dürfen keine Tätigkeiten ausgeübt werden

Einsatzzeit (§ 16 AZG)

  • die Einsatzzeit von Lenkern umfasst die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende
    • Arbeitszeit (d.h. Lenkzeiten, Zeiten sonstiger Arbeiten und Zeiten der Arbeitsbereitschaft) und die
    • Arbeitszeitunterbrechungen (Ruhe- und Lenkpausen).
  • die Einsatzzeit darf grundsätzlich 12 Stunden nicht überschreiten