Europa – Lenk -und Ruhezeiten seit 01.04.2007/siehe Anhang
Lenk- und Ruhezeitverordnung der EU (VO 561/2006/EG)
Gilt für folgende Fahrzeuge:
- Güterbeförderung mit Fahrzeugen > 3,5 t (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger)
- Personenbeförderung mit Fahrzeugen > 9 Personen (einschließlich Fahrer)
- Für Beförderungen im Straßenverkehr
- ausschließlich innerhalb der EU
- zwischen der EU, der Schweiz und den EWR-Vertragsstaaten (unabhängig vom Land der Zulassung des Fahrzeuges)
Ausgenommen sind:
- die Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:
- Personenbeförderung im Linienverkehr, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km
- Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40km/h
- Fahrzeuge der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes,..
- Nichtgewerbliche Fahrten für humanitäre Hilfe
- Pannenhilfefahrzeuge
- Historische Nutzfahrzeuge zur nichtgewerblichen Beförderung, etc.
Lenkzeit
- täglich: max. 9 Stunden, Verlängerung möglich: 2 x pro Woche auf max. 10 Stunden
- wöchentlich: max. 56 Stunden, Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen: max. 90 Stunden (z.B.: 56+34+56+34, aber nicht 34+56+56+34)
- umfasst sind alle Lenkzeiten innerhalb der Gemeinschaft oder in Drittstaaten (auch für unterschiedliche Unternehmen)
- andere Arbeiten sowie Bereitschaftszeiten sind vom Fahrer festzuhalten (handschriftlich am Schaublatt oder manuell ins Kontrollgerät eintragen)
Lenkpausen
- nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden: mindestens 45 Minuten oder: 15 Min + 30 Min
- Lenkdauer: Gesamtlenkzeit zwischen einer Ruhezeit oder geregelten Fahrtunterbrechung bis zur nächsten.
Tägliche Ruhezeit
- innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit
- regelmäßige tägl. Ruhezeit: min. 11 Stunden (auch 3 +9)
- reduzierte tägl. Ruhezeit: min. 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden, max. 3 x zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten
- Mehrfahrerbetrieb: innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer (täglichen oder wöchentlichen) Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von min. 9 Stunden
- kann bei geeigneter Schlafmöglichkeit im stehenden Fahrzeug verbracht werden, aber nicht am Betriebsstandort
Wöchentliche Ruhezeit
- in zwei aufeinander folgenden Wochen (Mo-So)
- zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten (je 45 Stunden )
- eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentl. Ruhezeit von mind. 24 Stunden (+ Ausgleich durch eine ununterbrochene gleichwertige Ruhezeit vor dem Ende der folgenden dritten Woche; anzuhängen an eine andere Ruhezeit von mind. 9 Stunden )
- spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentl. Ruhezeit; fällt sie in zwei Wochen ???? zählt nur für eine Woche
- Nur die reduzierte wöchentl. Ruhezeit kann im stehenden Fahrzeug verbracht werden (nicht am Standort, bei geeigneter Schlafmöglichkeit)
Ruhezeit auf Fährschiff/Zug
- Bei regelmäßiger tägl. Ruhezeit auf Fähre oder Bahn ist eine zweimalige Unterbrechung von gesamt max. 1 Stunde möglich.
- Anfahrt zu oder Rückreise von einem Bus/LKW, der nicht auf der Betriebsstätte des Unternehmers steht, gilt nur im Zug oder auf Fähre als Ruhezeit.
- In beiden Fällen muss dem Fahrer eine Schlafkabine oder ein Liegeplatz zur Verfügung stehen.
Ausnahme
- zur Erreichung eines geeigneten Halteplatzes sind Abweichungen möglich, sind aber vom Fahrer zu vermerken.
Abweichungen zur Erreichung eines geeigneten Halteplatzes
- Abweichungen – wenn mit Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar – von Lenkzeit, Lenkpausen, Ruhezeiten, soweit erforderlich, um Sicherheit
- der Fahrgäste
- des Fahrzeugs
- der Ladung zu gewährleisten
- Interessensabwägung durch Lenker, ob Fahrtüchtigkeit oder Sicherheit (v.a. von Personen) im Vordergrund steht
- Vermerk handschriftlich durch Lenker
- am Schaublatt,
- am Ausdruck des digitalen Kontrollgerätes, oder
- am Arbeitszeitplan (Personenlinienverkehr)
Pflichten des Lenkers bei analogem Kontrollgerät
- Mitzuführen sind bei analogem Kontrollgerät:
- Alle Schaublätter
- Alle handschriftlichen Aufzeichnungen
- Alle Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgeräte (bei Fahrten sowohl mit digitalem und analogem Kontrollgerät)
- Bestätigungen über Nichtlenktage
- Fahrerkarte (soweit vorhanden)
Bis 31.12.2007: der laufenden Woche und der vorausgegangenen 15 Kalendertage
Ab 01.01.2008: der vorausgegangenen 28 Kalendertage
Pflichten des Lenkers bei digitalem Kontrollgerät
- Mitzuführen sind bei digitalem Kontrollgerät:
- Alle Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät
- Alle handschriftlichen Aufzeichnungen (z.B. bei Störung, Aufsuchen eines Halteplatzes…)
- Alle Schaublätter aus dem analogen Kontrollgerät (bei Fahrten sowohl mit digitalem und analogem Kontrollgerät)
- Fahrerkarte
- Bestätigungen über Nichtlenktage
Bis 31.12.2007: der laufenden Woche und der vorausgegangenen 15 Kalendertage
Ab 01.01.2008: der vorausgegangenen 28 Kalendertage. Ältere Schaublätter bzw. Bestätigungen über Nichtlenktage sind dem AG auszuhändigen (Kopien machen).
Zusätzlich geltende Regelungen
(in Österreich)
???? Arbeitszeit
???? Höchstarbeitszeit
???? Ruhepausen
???? Einsatzzeit
Arbeitszeit (§ 13b Abs 1 AZG)
- die Arbeitszeit für Lenker umfasst
- die Lenkzeiten,
- die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen (z.B. Be- und Entladen, Reparaturarbeiten, Tanken, Einweisen, Bewachen, etc.) und
- die Zeiten der Arbeitsbereitschaft
- OHNE die Ruhepausen.
- Normalarbeitszeit laut KV: 40 Stunden pro Woche
Höchstarbeitszeit Vergleich
alt
- Wochenarbeitszeit 56 Stunden
- Durchschnittlich Wochenarbeitszeit 55 Stunden
- Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochen
neu
- Wochenarbeitszeit 60 Stunden
- Durchschnittlich WAZ 48 Stunden, bzw. 55 Stunden bei Arbeitsbereitschaft
- Durchrechnungszeitraum bis zu 26 Wochen
Ruhepausen (§ 13c AZG)
gilt seit 1.7.2006 für alle Fahrzeuge
- Tagesarbeitszeit 6-9 Stunden: 30 min
- Tagesarbeitszeit über 9 Stunden: 45 min
- spätestens nach 6 Stunden einzuhalten
- Teilungsmöglichkeit, wobei jeder Teil mindestens 15 min betragen muss
- erster Teil nach spätestens 6 Stunden
- während Ruhepause dürfen keine Tätigkeiten ausgeübt werden
Einsatzzeit (§ 16 AZG)
- die Einsatzzeit von Lenkern umfasst die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende
- Arbeitszeit (d.h. Lenkzeiten, Zeiten sonstiger Arbeiten und Zeiten der Arbeitsbereitschaft) und die
- Arbeitszeitunterbrechungen (Ruhe- und Lenkpausen).
- die Einsatzzeit darf grundsätzlich 12 Stunden nicht überschreiten