Es handelt sich dabei unter anderem um die Pflichten, bei schlechten Sichtverhältnissen weniger als 100 Meter mit eingeschaltetem Abblendlicht zu fahren sowie bei der Beförderung von Gefahrengut einen Feuerlöscher mitzuführen. Der englische Transportverband RHA weist außerdem auf das Fahrverbot für Fahrzeuge mit mehr als 3 Achsen und einem zulässigen Gesamtgewicht von über 18 t sowie einer Höhe über 12 m auf der Tower Bridge hin. Bei Verletzungen dieses Verbots ist ein Bußgeld von 100 Pfund (150 Euro) zu zahlen.
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Europa – Einbau von Rückspiegeln an in der EU zugelassenen LKW
Innerhalb der EU wurde der Vorschlag für eine Richtlinie untersucht und besprochen, um Abhilfe gegen die Probleme im Zusammenhang mit dem äußeren Sichtfeld durch den „nachträglichen“ Einbau von Vorrichtungen für die indirekte Sicht zu schaffen.
Die Maßnahme ist ausschließlich an Lastkraftwagen gerichtet und ihr Anwendungsbereich beschränkt sich auf höchstens 10 Jahre vor Inkrafttreten der Richtlinie in der EU zugelassene Fahrzeuge. Sollte die vorgeschlagene Richtlinie bis 2008 in Kraft treten, würde der nachträgliche Einbau die nach 1998 zugelassenen Lastkraftwagen, das heißt nahezu 4 Millionen Fahrzeuge, betreffen.
Eine Freistellung ist für die in Holland, Dänemark und Belgien zugelassenen Fahrzeuge vorgesehen, da dort bereits wirksame nationale Maßnahmen durchgeführt wurden, um die „toten Winkel“ zu beseitigen. Der Zeitraum für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht wurde auf ein Jahr nach deren Inkrafttreten festgelegt. Für die Durchführung wird die sofortige Anwendung auf nach 2004 zugelassene Fahrzeuge vorgeschlagen. Für die anderen Fahrzeuge hingegen ist verstärkte Flexibilität je nach Zulassungsjahr geplant.
Europa – Lenk -und Ruhezeiten seit 01.04.2007/siehe Anhang
Lenk- und Ruhezeitverordnung der EU (VO 561/2006/EG)
Gilt für folgende Fahrzeuge:
- Güterbeförderung mit Fahrzeugen > 3,5 t (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger)
- Personenbeförderung mit Fahrzeugen > 9 Personen (einschließlich Fahrer)
- Für Beförderungen im Straßenverkehr
- ausschließlich innerhalb der EU
- zwischen der EU, der Schweiz und den EWR-Vertragsstaaten (unabhängig vom Land der Zulassung des Fahrzeuges)
Ausgenommen sind:
- die Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:
- Personenbeförderung im Linienverkehr, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km
- Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40km/h
- Fahrzeuge der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes,..
- Nichtgewerbliche Fahrten für humanitäre Hilfe
- Pannenhilfefahrzeuge
- Historische Nutzfahrzeuge zur nichtgewerblichen Beförderung, etc.
Lenkzeit
- täglich: max. 9 Stunden, Verlängerung möglich: 2 x pro Woche auf max. 10 Stunden
- wöchentlich: max. 56 Stunden, Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen: max. 90 Stunden (z.B.: 56+34+56+34, aber nicht 34+56+56+34)
- umfasst sind alle Lenkzeiten innerhalb der Gemeinschaft oder in Drittstaaten (auch für unterschiedliche Unternehmen)
- andere Arbeiten sowie Bereitschaftszeiten sind vom Fahrer festzuhalten (handschriftlich am Schaublatt oder manuell ins Kontrollgerät eintragen)
Lenkpausen
- nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden: mindestens 45 Minuten oder: 15 Min + 30 Min
- Lenkdauer: Gesamtlenkzeit zwischen einer Ruhezeit oder geregelten Fahrtunterbrechung bis zur nächsten.
Tägliche Ruhezeit
- innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit
- regelmäßige tägl. Ruhezeit: min. 11 Stunden (auch 3 +9)
- reduzierte tägl. Ruhezeit: min. 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden, max. 3 x zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten
- Mehrfahrerbetrieb: innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer (täglichen oder wöchentlichen) Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von min. 9 Stunden
- kann bei geeigneter Schlafmöglichkeit im stehenden Fahrzeug verbracht werden, aber nicht am Betriebsstandort
Wöchentliche Ruhezeit
- in zwei aufeinander folgenden Wochen (Mo-So)
- zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten (je 45 Stunden )
- eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentl. Ruhezeit von mind. 24 Stunden (+ Ausgleich durch eine ununterbrochene gleichwertige Ruhezeit vor dem Ende der folgenden dritten Woche; anzuhängen an eine andere Ruhezeit von mind. 9 Stunden )
- spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentl. Ruhezeit; fällt sie in zwei Wochen ???? zählt nur für eine Woche
- Nur die reduzierte wöchentl. Ruhezeit kann im stehenden Fahrzeug verbracht werden (nicht am Standort, bei geeigneter Schlafmöglichkeit)
Ruhezeit auf Fährschiff/Zug
- Bei regelmäßiger tägl. Ruhezeit auf Fähre oder Bahn ist eine zweimalige Unterbrechung von gesamt max. 1 Stunde möglich.
- Anfahrt zu oder Rückreise von einem Bus/LKW, der nicht auf der Betriebsstätte des Unternehmers steht, gilt nur im Zug oder auf Fähre als Ruhezeit.
- In beiden Fällen muss dem Fahrer eine Schlafkabine oder ein Liegeplatz zur Verfügung stehen.
Ausnahme
- zur Erreichung eines geeigneten Halteplatzes sind Abweichungen möglich, sind aber vom Fahrer zu vermerken.
Abweichungen zur Erreichung eines geeigneten Halteplatzes
- Abweichungen – wenn mit Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar – von Lenkzeit, Lenkpausen, Ruhezeiten, soweit erforderlich, um Sicherheit
- der Fahrgäste
- des Fahrzeugs
- der Ladung zu gewährleisten
- Interessensabwägung durch Lenker, ob Fahrtüchtigkeit oder Sicherheit (v.a. von Personen) im Vordergrund steht
- Vermerk handschriftlich durch Lenker
- am Schaublatt,
- am Ausdruck des digitalen Kontrollgerätes, oder
- am Arbeitszeitplan (Personenlinienverkehr)
Pflichten des Lenkers bei analogem Kontrollgerät
- Mitzuführen sind bei analogem Kontrollgerät:
- Alle Schaublätter
- Alle handschriftlichen Aufzeichnungen
- Alle Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgeräte (bei Fahrten sowohl mit digitalem und analogem Kontrollgerät)
- Bestätigungen über Nichtlenktage
- Fahrerkarte (soweit vorhanden)
Bis 31.12.2007: der laufenden Woche und der vorausgegangenen 15 Kalendertage
Ab 01.01.2008: der vorausgegangenen 28 Kalendertage
Pflichten des Lenkers bei digitalem Kontrollgerät
- Mitzuführen sind bei digitalem Kontrollgerät:
- Alle Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät
- Alle handschriftlichen Aufzeichnungen (z.B. bei Störung, Aufsuchen eines Halteplatzes…)
- Alle Schaublätter aus dem analogen Kontrollgerät (bei Fahrten sowohl mit digitalem und analogem Kontrollgerät)
- Fahrerkarte
- Bestätigungen über Nichtlenktage
Bis 31.12.2007: der laufenden Woche und der vorausgegangenen 15 Kalendertage
Ab 01.01.2008: der vorausgegangenen 28 Kalendertage. Ältere Schaublätter bzw. Bestätigungen über Nichtlenktage sind dem AG auszuhändigen (Kopien machen).
Zusätzlich geltende Regelungen
(in Österreich)
???? Arbeitszeit
???? Höchstarbeitszeit
???? Ruhepausen
???? Einsatzzeit
Arbeitszeit (§ 13b Abs 1 AZG)
- die Arbeitszeit für Lenker umfasst
- die Lenkzeiten,
- die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen (z.B. Be- und Entladen, Reparaturarbeiten, Tanken, Einweisen, Bewachen, etc.) und
- die Zeiten der Arbeitsbereitschaft
- OHNE die Ruhepausen.
- Normalarbeitszeit laut KV: 40 Stunden pro Woche
Höchstarbeitszeit Vergleich
alt
- Wochenarbeitszeit 56 Stunden
- Durchschnittlich Wochenarbeitszeit 55 Stunden
- Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochen
neu
- Wochenarbeitszeit 60 Stunden
- Durchschnittlich WAZ 48 Stunden, bzw. 55 Stunden bei Arbeitsbereitschaft
- Durchrechnungszeitraum bis zu 26 Wochen
Ruhepausen (§ 13c AZG)
gilt seit 1.7.2006 für alle Fahrzeuge
- Tagesarbeitszeit 6-9 Stunden: 30 min
- Tagesarbeitszeit über 9 Stunden: 45 min
- spätestens nach 6 Stunden einzuhalten
- Teilungsmöglichkeit, wobei jeder Teil mindestens 15 min betragen muss
- erster Teil nach spätestens 6 Stunden
- während Ruhepause dürfen keine Tätigkeiten ausgeübt werden
Einsatzzeit (§ 16 AZG)
- die Einsatzzeit von Lenkern umfasst die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende
- Arbeitszeit (d.h. Lenkzeiten, Zeiten sonstiger Arbeiten und Zeiten der Arbeitsbereitschaft) und die
- Arbeitszeitunterbrechungen (Ruhe- und Lenkpausen).
- die Einsatzzeit darf grundsätzlich 12 Stunden nicht überschreiten
Österreich – Erweitertes Wochenendfahrverbot auf A12, A13
Das BMVIT hat den Entwurf für den Fahrverbotskalender 2007 zur Begutachtung ausgesandt. Für Lastkraftwagen (hzG mehr als 7,5 t) gilt auf Teilen der A12 und A13 an zehn Samstagen zwischen 30. Juni 2007 bis 1. September 2007 von 9.00 – 15.00 Uhr ein Fahrverbot, wenn das Ziel der Fahrt südlich des Brenners liegt.
Am 3. Oktober 2007 von 0.00 – 22.00 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland bzw. über Deutschland erreicht werden soll.
Fahrverbote gelten auch für Streckenabschnitte folgender Straßen: Loferer Straße B178, Ennstal Straße B320, Seefelder Straße B177, Fernpassstraße B179 sowie Achensee Straße B181.
Österreich – Mineralölsteuer wird per 1. Juli angehoben
und zwar um einen Cent pro Liter Benzin und um drei Cent pro Liter Diesel. Durch die Verteuerung erwarten sich die Politiker auch einen kleinen Beitrag dazu, das Kyoto-Ziel zum Klimaschutz zu erreichen.
Österreich – Senkung der Kraftfahrzeugsteuer ab 1. Juli 2007
Das Bundesministerium für Finanzen hat den Entwurf des Budgetbegleitgesetzes (BBG 2007) zur Begutachtung ausgesendet. Es enthält die Absenkung der Kraftfahrzeugsteuer ab 1. Juli 2007 für Lkw (mit mehr als 3 t hzG). Es ist die Senkung auf die Hälfte vereinbart. Die österr. Kfz-Steuer ist mit 2.962 Euro pro Jahr (40 t hzG, seit Einführung der Maut) die höchste in Europa. Das zweithöchste Niveau liegt bereits um 1/3 niedriger (Schweiz), Deutschland die Hälfte. 17- EU-Staaten heben sogar nur ein Drittel verglichen mit der österreichischen Steuer ein.
Deutschland – Höhere Steuer für ältere Autos
Verkehrsminister Wolfgang Tiefensee (SPD) hat eine höhere Steuerbelastung für Autos mit hohem Schadstoff-Ausstoß angekündigt. Noch heuer will die Regierung die neue Besteuerung durchboxen. So soll dann die Kraftfahrzeugsteuer nicht mehr nach Motorleistung sondern nach der Schadstoffmenge berechnet werden.
Von Seiten der EU kommt für diesen Vorstoß ein großes Lob aus Brüssel. Man rechnet damit, dass andere Länder folgen werden, wenn Deutschland diese Pläne umsetzt.
Belgien – Neue Verkehrsregelung seit 01.02.2007
Lkw über 3,5 Tonnen dürfen auf Autobahnen und zweispurigen Schnellstraßen nicht mehr als 90 km/h fahren. Weiters dürfen Lkw bei schlechtem Wetter (starker Regen… ) nicht mehr überholen und auf Autobahnen mit drei Fahrspuren die linke Spur nur mehr in Sonderfällen benutzen. Auch ist nun das Tragen von reflektierenden Warnwesten Pflicht. Anders als in anderen EU-Mitgliedsstaaten betrifft diese Warnwestenpflicht nur den Fahrer, denn nach geltendem belgischen Gesetz muss er alle Maßnahmen ergreifen, um die Verkehrssicherheit zu garantieren und das nicht nur bei Pannen sondern auch bei Unfällen etc. Verstöße gegen die Warnwestenpflicht werden mit einem Bußgeld von EUR 50 geahndet.
EU – Freimenge von 200 Litern Treibstoff aufgehoben
In der Zollbefreiungsverordnung (VO EWG Nr. 918/83) wurde den EU-Mitgliedsstaaten folgende Ermächtigung zuteil: „Bei Treibstoff in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen und in Spezialcontainern können die Mitgliedsstaaten die Befreiung auf 200 Liter je Fahrzeug, Spezialcontainer und Fahrt beschränken“. Von dieser Ermächtigung wurde auch bis zur EU-Erweiterung im Mai 2004 Gebrauch gemacht. Mit der EU-Erweiterung fielen diese Beschränkungen gegenüber den angrenzenden Mittel- und Osteuropäischen Staaten weg, auch mit der Schweiz wurde die gleich lautende Beschränkung aufgehoben.
Österreich – Mehrbelastung pro LKW von rund 6.000 Euro im Jahr
Die österreichische Transportbranche warnt die Regierung, dass die angekündigte Erhöhung der LKW-Maut um 4 auf durchschnittlich 26 Cent je Kilometer höchstwahrscheinlich EU-widrig sei, da sie die in der EU-Wegekostenrichtlinie vorgesehen Mauthöhe überschreite. Trotz halbierter Kfz-Steuer müssen heimische Frächter weiterhin nahezu das Doppelte des EU-Schnitts bezahlen. Und selbst diese Ersparnis würde durch die höhere Mineralölsteuer wieder aufgehoben. Hingegen würde eine Mauterhöhung um 4 Cent zu einer Mehrbelastung von rund 6.000 Euro pro Jahr und Schwer-LKW führen.