Archiv der Kategorie: International

Deutschland – weitere Fahrverbote für LKW

Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot ist in Deutschland in § 30 StVO (Straßenverkehrsordnung) geregelt. Demnach dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Ferienreisefahrverbot
Das Ferienreisefahrverbot ist in Deutschland in der Ferienreiseverordnung geregelt. Hiernach dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen vom 01. Juli bis zum 31. August an Samstagen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr auf einigen Autobahnen und Bundesstraßen nicht verkehren.    
 

Österreich/Italien – LKW-Fahrverbot Sommer 2007

  Die ganzjährigen Fahrverbote werden demnach um folgende Einschränkungen ergänzt: 

– Inntalautobahn (A 12): von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Imst an allen Samstagen vom 1. Juli bis 2. September von 9.00 bis 15.00 Uhr sowie am Freitag, 28. Juli von 18.00 bis 22.00 Uhr. 

– Brennerautobahn (A 13): von Innsbruck-Süd bis zur Grenze am Brenner an allen Samstagen vom 1. Juli bis 2. September von 9.00 bis 15.00 Uhr sowie am Freitag, 28. Juli von 18.00 bis 22.00 Uhr. 

Darüber hinaus gilt dem Automobilclub zufolge das Fahrverbot an allen Samstagen vom 1. Juli bis 9. September von 8.00 bis 15.00 Uhr auf folgenden Bundesstraßen: 

– Loferer Bundesstraße (B 178) von Lofer bis Wörgl – Ennstal Bundesstraße (B 320) – Seefelder Bundesstraße (B 177) – Fernpass-Bundesstraße (B 179) von Nassereith bis Bieberwier – Achensee-Bundesstraße (B 181) – Friesacher-Bundesstraße (B 317) 

Weiterhin gültig bleibt laut ADAC das generelle Lkw-Nachtfahrverbot in Tirol zwischen 22.00 und 5.00 Uhr. Ein ganzjähriges Fahrverbot gilt in Österreich den Angaben zufolge von Samstag, 15.00 Uhr, bis Sonntag, 22.00 Uhr, sowie an Feiertagen von 0.00 bis 22.00 Uhr für Lkw über 7,5 Tonnen sowie für Lkw mit Anhänger, bei denen die Summe der zulässigen Gesamtgewichte mehr als 7,5 Tonnen beträgt. 

In Deutschland gilt laut ADAC ein zusätzliches Lkw-Fahrverbot an allen Samstagen im Juli und August in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr. Es umfasst nahezu alle Ferienautobahnen und einige Bundesstraßen.  

  

Österreich – Kapsch TrafficCom geht an die Börse

  Der österreichische Spezialist für Mautlösungen Kapsch TrafficCom hat den Börsegang in Wien begonnen. Die Aktie wird in einer Preisspanne von 29 bis 32 Euro angeboten, die Bookbuilding-Phase läuft noch bis 25. Juni.
Als erster Handelstag wurde der 26. Juni festgelegt. Wie Unternehmenschef Georg Kapsch mitteilte, beträgt das Bruttoanlagevolumen rund 118 Millionen. 

 

 

Italien/Deutschland – Kooperation DaimlerChrysler und Fiat

  DaimlerChrysler und Fiat haben sich über eine Nutzfahrzeug-Kooperation verständigt. Die beiden Konzerne wollen sich künftig vor allem beim Nutzfahrzeugmotoren ergänzen.
Laut einer Aussendung soll vorerst die Daimler-Tochter Mitsubishi Fuso mit Dieselmotoren für leichte Nutzfahrzeuge beliefert werden. Fiat Powertrain Technologies werde ab 2009 rund 80.000 Motoren pro Jahr für den Mitsubishi Canter liefern, der in Europa und Japan auf den Markt gebracht werden soll. Der Lieferumfang der Motoren soll kontinuierlich steigen. 
 

Italien – Überholverbot auf der gesamten Brennerautobahn

  Seit 15.06.2007 tritt die Verordnung „ordinanza“ der Brennerautobahn AG (A22) in Kraft, nach der das Überholverbot auf die gesamte Strecke der Brennerautobahn in beiden Richtungen (von der Brennerstaatsgrenze bis zum Anschluss an die A1) in Modena ausgeweitet wurde (vorher galt es nur bis ALA für LKW mit mehr als 7,5 Tonnen ). Dieses Verbot gilt für alle Transportfahrzeuge mit mehr als 12 Tonnen Gesamtgewicht von 6:00 bis 22:00 Uhr. 

  

UK – Änderungen der Straßenverkehrsordnung

  Es handelt sich dabei unter anderem um die Pflichten, bei schlechten Sichtverhältnissen weniger als 100 Meter mit eingeschaltetem Abblendlicht zu fahren sowie bei der Beförderung von Gefahrengut einen Feuerlöscher mitzuführen. Der englische Transportverband RHA weist außerdem auf das Fahrverbot für Fahrzeuge mit mehr als 3 Achsen und einem zulässigen Gesamtgewicht von über 18 t sowie einer Höhe über 12 m auf der Tower Bridge hin. Bei Verletzungen dieses Verbots ist ein Bußgeld von 100 Pfund (150 Euro) zu zahlen.  

Europa – Kranhersteller schielen in Richtung Osten

  Palfinger und der US-amerikanische Hersteller Manitowoc planen Investitionen in Kroatien und der Slowakei. Österreichs Paradeunternehmen Palfinger hat Übernahmeverhandlungen mit dem kroatischen Hersteller von Stahlelementen PiRmetal bekannt gegeben. Palfinger hält bereits seit 2001 20% an dem kroatischen Zulieferer. 

Manitowoc hingegen plant den Bau eines eigenen Werks in der Ostslowakei, in dem bis zu 400 Arbeitsplätze entstehen sollen. 

Europa – Einbau von Rückspiegeln an in der EU zugelassenen LKW

  Innerhalb der EU wurde der Vorschlag für eine Richtlinie untersucht und besprochen, um Abhilfe gegen die Probleme im Zusammenhang mit dem äußeren Sichtfeld durch den „nachträglichen“ Einbau von Vorrichtungen für die indirekte Sicht zu schaffen. 

Die Maßnahme ist ausschließlich an Lastkraftwagen gerichtet und ihr Anwendungsbereich beschränkt sich auf höchstens 10 Jahre vor Inkrafttreten der Richtlinie in der EU zugelassene Fahrzeuge. Sollte die vorgeschlagene Richtlinie bis 2008 in Kraft treten, würde der nachträgliche Einbau die nach 1998 zugelassenen Lastkraftwagen, das heißt nahezu 4 Millionen Fahrzeuge, betreffen. 

Eine Freistellung ist für die in Holland, Dänemark und Belgien zugelassenen Fahrzeuge vorgesehen, da dort bereits wirksame nationale Maßnahmen durchgeführt wurden, um die „toten Winkel“ zu beseitigen. Der Zeitraum für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht wurde auf ein Jahr nach deren Inkrafttreten festgelegt. Für die Durchführung wird die sofortige Anwendung auf nach 2004 zugelassene Fahrzeuge vorgeschlagen. Für die anderen Fahrzeuge hingegen ist verstärkte Flexibilität je nach Zulassungsjahr geplant. 

 Europa – Lenk -und Ruhezeiten seit 01.04.2007/siehe Anhang 

Lenk- und Ruhezeitverordnung der EU (VO 561/2006/EG)
 

Gilt für folgende Fahrzeuge:

  • Güterbeförderung mit Fahrzeugen > 3,5 t (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger)
  • Personenbeförderung mit Fahrzeugen > 9 Personen (einschließlich Fahrer)
  • Für Beförderungen im Straßenverkehr
    • ausschließlich innerhalb der EU
    • zwischen der EU, der Schweiz und den EWR-Vertragsstaaten (unabhängig vom Land der Zulassung des Fahrzeuges)

Ausgenommen sind:

  • die Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:
    • Personenbeförderung im Linienverkehr, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km
    • Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40km/h
    • Fahrzeuge der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes,..
    • Nichtgewerbliche Fahrten für humanitäre Hilfe
    • Pannenhilfefahrzeuge
    • Historische Nutzfahrzeuge zur nichtgewerblichen Beförderung, etc.

Lenkzeit

  • täglich: max. 9 Stunden, Verlängerung möglich: 2 x pro Woche auf max. 10 Stunden
  • wöchentlich: max. 56 Stunden, Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen: max. 90 Stunden (z.B.: 56+34+56+34, aber nicht 34+56+56+34)
  • umfasst sind alle Lenkzeiten innerhalb der Gemeinschaft oder in Drittstaaten (auch für unterschiedliche Unternehmen)
  • andere Arbeiten sowie Bereitschaftszeiten sind vom Fahrer festzuhalten (handschriftlich am Schaublatt oder manuell ins Kontrollgerät eintragen)

Lenkpausen

  • nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden: mindestens 45 Minuten oder: 15 Min + 30 Min
  • Lenkdauer: Gesamtlenkzeit zwischen einer Ruhezeit oder geregelten Fahrtunterbrechung bis zur nächsten.

Tägliche Ruhezeit

  • innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit
  • regelmäßige tägl. Ruhezeit: min. 11 Stunden (auch 3 +9)
  • reduzierte tägl. Ruhezeit: min. 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden, max. 3 x zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten
  • Mehrfahrerbetrieb: innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer (täglichen oder wöchentlichen) Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von min. 9 Stunden
  • kann bei geeigneter Schlafmöglichkeit im stehenden Fahrzeug verbracht werden, aber nicht am Betriebsstandort

Wöchentliche Ruhezeit

  • in zwei aufeinander folgenden Wochen (Mo-So)
    • zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten (je 45 Stunden )
    • eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentl. Ruhezeit von mind. 24 Stunden (+ Ausgleich durch eine ununterbrochene gleichwertige Ruhezeit vor dem Ende der folgenden dritten Woche; anzuhängen an eine andere Ruhezeit von mind. 9 Stunden )
  • spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentl. Ruhezeit; fällt sie in zwei Wochen ???? zählt nur für eine Woche
  • Nur die reduzierte wöchentl. Ruhezeit kann im stehenden Fahrzeug verbracht werden (nicht am Standort, bei geeigneter Schlafmöglichkeit)

Ruhezeit auf Fährschiff/Zug

  • Bei regelmäßiger tägl. Ruhezeit auf Fähre oder Bahn ist eine zweimalige Unterbrechung von gesamt max. 1 Stunde möglich.
  • Anfahrt zu oder Rückreise von einem Bus/LKW, der nicht auf der Betriebsstätte des Unternehmers steht, gilt nur im Zug oder auf Fähre als Ruhezeit.
  • In beiden Fällen muss dem Fahrer eine Schlafkabine oder ein Liegeplatz zur Verfügung stehen.

Ausnahme

  • zur Erreichung eines geeigneten Halteplatzes sind Abweichungen möglich, sind aber vom Fahrer zu vermerken.

Abweichungen zur Erreichung eines geeigneten Halteplatzes

  • Abweichungen – wenn mit Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar – von Lenkzeit, Lenkpausen, Ruhezeiten, soweit erforderlich, um Sicherheit
  • der Fahrgäste
  • des Fahrzeugs
  • der Ladung zu gewährleisten
  • Interessensabwägung durch Lenker, ob Fahrtüchtigkeit oder Sicherheit (v.a. von Personen) im Vordergrund steht   
  • Vermerk handschriftlich durch Lenker
    • am Schaublatt,
    • am Ausdruck des digitalen Kontrollgerätes, oder
    • am Arbeitszeitplan (Personenlinienverkehr)

Pflichten des Lenkers bei analogem Kontrollgerät

  • Mitzuführen sind bei analogem Kontrollgerät:
    • Alle Schaublätter
    • Alle handschriftlichen Aufzeichnungen
    • Alle Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgeräte (bei Fahrten sowohl mit digitalem und analogem Kontrollgerät)
    • Bestätigungen über Nichtlenktage
    • Fahrerkarte (soweit vorhanden)

Bis 31.12.2007: der laufenden Woche und der vorausgegangenen 15 Kalendertage
Ab 01.01.2008: der vorausgegangenen 28 Kalendertage
Pflichten des Lenkers bei digitalem Kontrollgerät

  • Mitzuführen sind bei digitalem Kontrollgerät:
    • Alle Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät
    • Alle handschriftlichen Aufzeichnungen (z.B. bei Störung, Aufsuchen eines Halteplatzes…)
    • Alle Schaublätter aus dem analogen Kontrollgerät (bei Fahrten sowohl mit digitalem und analogem Kontrollgerät)
    • Fahrerkarte
    • Bestätigungen über Nichtlenktage

Bis 31.12.2007: der laufenden Woche und der vorausgegangenen 15 Kalendertage
Ab 01.01.2008: der vorausgegangenen 28 Kalendertage. Ältere Schaublätter bzw. Bestätigungen über Nichtlenktage sind dem AG auszuhändigen (Kopien machen).
Zusätzlich geltende Regelungen
(in Österreich)
???? Arbeitszeit
???? Höchstarbeitszeit
???? Ruhepausen
???? Einsatzzeit
Arbeitszeit (§ 13b Abs 1 AZG)

  • die Arbeitszeit für Lenker umfasst
    • die Lenkzeiten,
    • die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen (z.B. Be- und Entladen, Reparaturarbeiten, Tanken, Einweisen, Bewachen, etc.) und
    • die Zeiten der Arbeitsbereitschaft
    • OHNE die Ruhepausen.
  • Normalarbeitszeit laut KV: 40 Stunden pro Woche

Höchstarbeitszeit Vergleich
alt

  • Wochenarbeitszeit 56 Stunden
  • Durchschnittlich Wochenarbeitszeit 55 Stunden
  • Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochen

neu

  • Wochenarbeitszeit 60 Stunden
  • Durchschnittlich WAZ 48 Stunden, bzw. 55 Stunden bei Arbeitsbereitschaft
  • Durchrechnungszeitraum bis zu 26 Wochen

Ruhepausen (§ 13c AZG)
gilt seit 1.7.2006 für alle Fahrzeuge

  • Tagesarbeitszeit 6-9 Stunden: 30 min
  • Tagesarbeitszeit über 9 Stunden: 45 min
  • spätestens nach 6 Stunden einzuhalten
  • Teilungsmöglichkeit, wobei jeder Teil mindestens 15 min betragen muss
  • erster Teil nach spätestens 6 Stunden
  • während Ruhepause dürfen keine Tätigkeiten ausgeübt werden

Einsatzzeit (§ 16 AZG)

  • die Einsatzzeit von Lenkern umfasst die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende
    • Arbeitszeit (d.h. Lenkzeiten, Zeiten sonstiger Arbeiten und Zeiten der Arbeitsbereitschaft) und die
    • Arbeitszeitunterbrechungen (Ruhe- und Lenkpausen).
  • die Einsatzzeit darf grundsätzlich 12 Stunden nicht überschreiten