Archiv der Kategorie: Gesetze

Europa – Euro 6 für 2014 im Visier

  Das Europäische Parlament (EP) bemüht sich um eine schnelle Einigung mit dem EU-Ministerrat zur Abgasnorm Euro 6 für Busse und Lkw ab 3,5 Tonnen. Eingeführt werden sollen die neuen Emissionsgrenzen für alle Neufahrzeuge nach dem Willen der Kommission am 01.10.2014.

Die EU-Kommission hatte am 21.12.2007 mit ihrem Verordnungsentwurf vorgeschlagen, den Ausstoß von Stickoxiden gegenüber den Euro-5-Grenzen um 80% und von Feinstaubpartikeln um 66 Prozent zu verringern     

 

Österreich – Überprüfung laut Paragraf 57 a erleichtert

  Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie weist darauf hin, dass keine gesetzliche Verpflichtung für die Anwesenheit von zwei Personen im Rahmen der regelmäßigen Vorführpflicht und Begutachtung gemäß Paragraf 57 a KFG 1967 besteht. 

Erfreulich ist auch, dass Termine für die Fahrzeugbegutachtung mit der Fahrtenschreiberkontrollgeräteprüfung zusammengelegt werden können. Beides bringt Annehmlichkeiten und Einsparungen. 

  

Frankreich – Feste Nummernschilder für Fahrzeuge

  Fahrzeuge in Frankreich erhalten ab 2009 feste Nummernschilder, so dass bei einem Umzug oder Verkauf kein Wechsel mehr nötig ist. Das neue Zulassungssystem ermögliche es nicht mehr automatisch, auf dem Nummernschild den Wohnort des Fahrers abzulesen. Nur wer Wert darauf lege, könne am rechten Rand des Nummernschildes die Kennziffer der Region vermerken lasse, in der er wohne oder zu der er sich zugehörig fühle. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens könne man die Kennziffer des Vorbesitzers übernehmen oder eine eigene anbringen lassen.
So kann die Zulassung der Wagens künftig unabhängig vom Wohnort überall beantragt werden. Bei einem Umzug entfällt der Behördengang, denn per Post wird ein Aufkleber mit der neuen Adresse zugeschickt, den der Fahrer selber in seinen Fahrzeugschein klebt. Der Diebstahl von Nummernschildern und das Fälschen von Papieren soll gestoppt werden. Die neuen Nummernschilder werden wie in Deutschland aus schwarzen Ziffern und Buchstaben auf weißem Grund bestehen.  
 

Deutschland – Neue Kabotagebestimmungen

  Seit 14. Mai 2008 ist die zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr in Kraft getreten. Wichtigster Regelungsinhalt ist die Neudefinition der „Kabotage“, die sich eng an den Vorschlag der Europäischen Kommission anlehnt. Danach ist die „Kabotage“ (das ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Be- und Entladeort innerhalb des jeweiligen Land, in dem der Unternehmer nicht ansässig ist) im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung nach Deutschland nur zulässig, wenn nach der ersten teilweisen oder vollständigen Entladung der Güter bis zu drei Kabotagebeförderungen im selben Fahrzeug innerhalb von sieben Tagen durchgeführt werden. 

  

Deutschland – Umweltzone in München

  Nun erhält auch München eine Umweltzone welche nur mit speziellen Feinstaubplaketten an der Windschutzscheibe befahren werden darf. Für ausländische Benutzer der Umweltzone, hat unter anderem der TÜV Süd einen Online-Bestellservice für Feinstaubplaketten in sechs Sprachen eingerichtet (www.tuev-sued.de). 

Für alle deutschen Städte als Umweltzone gelten Plaketten in verschiedenen Farben, welche nach Abgasemission gemessen werden:  

– Grün: schadstoffarme und weniger umweltbelastende Fahrzeuge 

– Gelb: weniger umweltbelastende Fahrzeuge 

– Rot: Dieselfahrzeuge ohne Katalysator oder Partikelfilter 

Die Fahrzeuge, die als zu umweltbelastend eingestuft werden, bekommen keine Umweltplakette. Bei Fahrt ohne Ökoplakette wird ein Bußgeld von 40 Euro verhängt. Weitere Informationen sind auf der Website www.green-zones.eu verfügbar. Dort werden auch Angaben zur Anforderung der genannten Plakette geliefert. 

  

Italien – Elektronisches System zur Verkehrsüberwachung

  Bald tritt auf der Autobahn A4 (Turin–Triest) das „Sorpassometro“, ein elektronisches System zur Erfassung verbotener Überholmanöver zwischen LKW, in Funktion. Anfangs sind 2 Stationen eingerichtet (die genaue Position bleibt geheim): eine in Friuli, die andere im Veneto. Die Videokameras, die die Autobahn überwachen, übermitteln dem EDV-Archiv des Innenministeriums unverzüglich die Fotografie des Verstoßes mit Angabe des amtlichen Kennzeichens des Fahrzeugs. 

An der Mautstelle Lisert, Quarto d’Altino oder Ugovizza (A23) wird der Fahrer dann von der Verkehrspolizei erwartet. Wird das Bußgeld nicht bezahlt, erfolgt die unverzügliche Beschlagnahme des Fahrzeugs. Der Verstoß gegen den Art. 148 der ital. Straßenverkehrsordnung (LkW Überholverbot) beinhaltet eine Verwaltungsstrafe von mindestens 281 Euro bis maximal 1123 Euro. 

  

Slowenien – neue Sanktionen gegen Verstöße

  · Überschreitung der Geschwindigkeitsbegrenzung (außerhalb der Stadtgebiete):
           – bis 20 km/h (einschließlich) € 60,00
           – 20 bis 30 km/h € 120,00 und 3 Führerscheinpunkte
           – 30 bis 40 km/h € 240,00 und 5 Führerscheinpunkte
          – über 40 km/h € 380,00 und 9 Führerscheinpunkte (mit       Fahrverbot des Fahrzeugs)
· Gefährliches Überholen € 500,00 und 11 Führerscheinpunkte (bei geringfügigeren Verstößen     € 200,00 und 4 Führerscheinpunkte)
· Ordnungswidriges Einordnen in den Verkehr € 300,00 und 4 Führerscheinpunkte
· Trunkenheit am Steuer € 150,00 bis € 950,00 Euro (bei schweren Fällen auch mehr) und bis 10 Führerscheinpunkte (mit Fahrverbot des Fahrzeugs)
· Fahren unter Einfluss von Betäubungsmitteln mindestens € 950,00 und 10 Führerscheinpunkte (mit Fahrverbot des Fahrzeugs)
 

Österreich – Fahrverbotskalender 2008

  Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit der 161. Verordnung (BGBl. II 161/2008, ausgegeben am 16. Mai 2008) ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge für bestimmte Straßen verordnet.
Das Fahren mit
· Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und
· Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen        Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt ist
 
1. am 2. Juni 2008 von 9 bis 24 Uhr und am 24. Dezember 2008 von 9 bis 24 Uhr auf der Inntalautobahn A 12 und Brennerautobahn A 13, wenn das Ziel der Fahrt in Italien oder in einem Land liegt, das über Italien erreicht werden soll;
2. an allen Samstagen vom 28. Juni 2008 bis einschließlich 30. August 2008 in der Zeit von 9 bis 15 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt Italien oder in einem Land liegt, das über Italien erreicht werden soll und am 3. Oktober 2008 in der Zeit von 0 bis 22 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll, auf der Inntalautobahn A 12 und der Brennerautobahn A 13;
3. an allen Samstagen vom 28. Juni 2008 bis einschließlich 30. August 2008, in der Zeit von 8 bis 15 Uhr außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen auf der
· Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl
· Ennstal Straße B 320 beginnend bei Straßenkilometer 4,500
· Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich
· Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier
· Achensee Straße B 181 im gesamten Bereich
verboten.
Ausgenommen von den Fahrverboten sind:
1. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten etc.
2. Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden; dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße sinngemäß.
3. Fahrten, deren Ziel in Italien liegt oder über Italien erreicht wird, wenn sie während des Zeitraumes gemäß 1. und 2. durchgeführt werden und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Italien ausgenommen sind.
4. Fahrten, deren Ziel in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht wird, wenn sie während des Zeitraumes gemäß 2. durchgeführt werden und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Deutschland ausgenommen sind.
5. Ausgenommen von in 3. genannten Fahrverboten sind Fahrten mit Leerfahrzeugen in der Zeit bis 10 Uhr bis zum Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, Lkw-Hofes, dauernden Standort des Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug bereitstellt.