Österreich – Überprüfung laut Paragraf 57 a erleichtert

  Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie weist darauf hin, dass keine gesetzliche Verpflichtung für die Anwesenheit von zwei Personen im Rahmen der regelmäßigen Vorführpflicht und Begutachtung gemäß Paragraf 57 a KFG 1967 besteht. 

Erfreulich ist auch, dass Termine für die Fahrzeugbegutachtung mit der Fahrtenschreiberkontrollgeräteprüfung zusammengelegt werden können. Beides bringt Annehmlichkeiten und Einsparungen. 

  

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