Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie weist darauf hin, dass keine gesetzliche Verpflichtung für die Anwesenheit von zwei Personen im Rahmen der regelmäßigen Vorführpflicht und Begutachtung gemäß Paragraf 57 a KFG 1967 besteht.
Erfreulich ist auch, dass Termine für die Fahrzeugbegutachtung mit der Fahrtenschreiberkontrollgeräteprüfung zusammengelegt werden können. Beides bringt Annehmlichkeiten und Einsparungen.