Seit 14. Mai 2008 ist die zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr in Kraft getreten. Wichtigster Regelungsinhalt ist die Neudefinition der „Kabotage“, die sich eng an den Vorschlag der Europäischen Kommission anlehnt. Danach ist die „Kabotage“ (das ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Be- und Entladeort innerhalb des jeweiligen Land, in dem der Unternehmer nicht ansässig ist) im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung nach Deutschland nur zulässig, wenn nach der ersten teilweisen oder vollständigen Entladung der Güter bis zu drei Kabotagebeförderungen im selben Fahrzeug innerhalb von sieben Tagen durchgeführt werden.