Archiv der Kategorie: Gesetze

Österreich – Tagfahr-Lichtpflicht ist abgeschafft

  Die seit Mitte November geltende Tagfahr-Lichtpflicht für Fahrzeuge wurde mit 1. Januar 2008 wieder abgeschafft. Grund dafür ist eine von der Regierung in Auftrag gegebene Studie, der zufolge Fahrzeuge mit Abblendlicht im Straßenverkehr zwar besser wahrgenommen werden, bei Fahrzeugführern entgegenkommender Fahrzeuge aber auch eine ablenkende Wirkung hervorrufen. 

Dadurch können andere Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger oder Radfahrer leichter übersehen werden. In der Dämmerung und bei schlechten Sichtverhältnissen muss aber auch in Zukunft mit Licht gefahren werden. Das freiwillige Fahren mit Licht bei guten Sichtverhältnissen bleibt erlaubt. 

  

Deutschland – Flensburger Führerschein-Punktesystem für ausländ. Kraftfahrer

  Verstöße, die in der Anlage 13 zu § 40 der deutschen Fahrerlaubnisverordnung aufgezählt sind, und zu Punkte-Eintragungen in das Verkehrszentralregister in Flensburg führen, werden nun auch auf ausländische Lenker und je nach Delikt auch auf den jeweiligen Fahrzeughalter angewendet. 

So findet bspw. auch das Entziehungsverfahren (ab 18 Punkten) im Grundsatz auf Inhaber einer ausländischen Fahrberechtigung Anwendung. Da jedoch der Hoheitsakt einer ausländischen Behörde durch eine deutsche Behörde nicht beseitigt werden kann, bleibt der Kraftfahrer zwar Inhaber der ausländischen Fahrberechtigung, es wird ihm aber nach § 3 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 2 der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr das Recht aberkannt, die ausländische Fahrberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland zu gebrauchen. Dieses „Fahrverbot“ hat allerdings nur Wirkung in der Bundesrepublik Deutschland. 

Die Aberkennung wird der ausländischen Ausstellungsbehörde sowie dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Eintragung in das Verkehrszentralregister mitgeteilt. 

Dies bedeutet: Das deutsche Führerschein-Punktesystem hat Auswirkungen auf ausländische Lenker und in gewissen Fällen auch auf den Fahrzeughalter! 

  

Europa – Digitales/Analoges Kontrollgerät – Ausdehnung der Mitführver- pflichtung von Schaublättern, Ausdrucken etc. mit 1.1.2008

  Die EU VO 3821/85 regelt im Artikel 15, Abs. (7) a) und b) den Zeitraum hinsichtlich der Mitführverpflichtung betr. Schaublätter etc. Mit 1. Januar 2008 wird der Mitführungszeitraum auf den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Kalendertage ausgedehnt (bisherige Regelung: laufende Woche und vorhergehende 15 Kalendertage) 

Dies bedeutet nun

Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem analogen/digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können

Mitführverpflichtung ab 1. Januar 2008 

  

Analoges Kontrollgerät 

· Schaublätter des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Kalendertage, 

· Die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist, 

· alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Kalendertage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und die gemäß Verordnung 3821/85 sowie VO 561/2006 Verlust/Diebstahl/Defekt der Fahrerkarte) vorgeschriebenen Ausdrucke. 

  

Digitales Kontrollgerät 

· Die Fahrerkarte 

· alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Kalendertage erstellten 

· handschriftlichen Aufzeichnungen und die gemäß Verordnung 3821/85 sowie VO 561/2006 

· (Verlust/Diebstahl/Defekt der Fahrerkarte) vorgeschriebenen Ausdrucke 

· Die Schaublätter für oben genannten Zeitraum, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist. 

  

Grundsätzlich muss oben erwähnter Zeitraum IMMER durch Aufzeichnungen abgedeckt sein; zum Nachweis der Fälle von Urlaub/Krankenstand/Lenken eines Fahrzeuges, welches nicht in den Anwendungsbereich der EU VO 561/2006 fällt, ist das EU-Formblatt hinsichtlich „Lenkfreier Tage“ zur Abdeckung der Mitführverpflichtung zu verwenden! 

  

Österreich – Winterreifenpflicht und Schneekettenmitführpflicht

  Vom 15. November 2007 bis 15. März 2008 besteht für Lkw und Busse mit mehr als 3,5t zulässiger Gesamtmasse wieder Winterreifenpflicht. Weiters ist in diesem Zeitraum auch die Mitnahme von geeigneten Schneeketten für mindestens 2 Antriebsräder verpflichtend vorgeschrieben.  Die Bestimmungen im Kraftfahrgesetz (§ 102 Abs. 8a KFG) wurden so formuliert, dass die betroffenen Fahrzeuge nur dann gelenkt werden dürfen, wenn zumindest an den Rädern der Antriebsachse Winterreifen angebracht sind. Dadurch wurde versucht auch ausländische Lkw und Busse in die Pflicht zu nehmen. Für die Wirtschaft relevante Ausnahmen betreffen lediglich Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden.  

Welche Fahrzeuge sind betroffen: 

Fahrzeugklassen M2, M3, N2, N3 sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Kraftfahrzeuge. Das bedeutet, dass sämtliche LKW über 3,5 t zulässige Gesamtmasse, davon abgeleitete Fahrzeuge wie Sattelzugfahrzeuge, Spezialkraftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie Autobusse (mehr als 8 Sitzplätze außer dem Lenker) betroffen sind. 

Welche Reifen: 

Reifen, die für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmt sind mit entsprechender Profiltiefe (5 mm). Diese Reifen müssen an der Flanke mit dem Kürzel M+S, M.S oder M & S versehen sein.  

  

  

Großbritannien – Umweltzone jetzt auch in London

  Ab Februar 2008 wird der Großraum London zur Niedrigemissionszone erklärt. Lkw mit Euro 3 und höher müssen zuvor bei der „Organisation Transport for London“ registriert werden. Lkw ohne Euro 3 müssen eine Tagesgebühr bezahlen oder dürfen diese Zone, die rund um die Uhr mit Kameras überwacht wird, nicht mehr befahren. Dies gilt auch für die europäischen Fahrzeugen, die die Euro-3-Norm nicht erfüllen. 

Wird die Tagesgebühr von rund 295 Euro nicht entrichtet, droht eine Strafgebühr von rund 1.475 Euro. Ab dem 4. Februar 2008 gilt die Regelung für dieselbetriebene Fahrzeuge über 12 Tonnen und ab Juli 2008 gilt sie dann auch für dieselbetriebene Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen Gesamtgewicht. Ab Oktober 2010 betrifft die Regelung auch dieselbetriebene Transporter ab 1,205 Tonnen Leergewicht. 

  

Deutschland – LKW-Transitverkehr in München ab 2008 verboten

  Ab 1. Februar 2008 wird nun nach jahrelangem Tauziehen der Behörden im Kampf gegen den Feinstaub das Fahrverbot für den Lkw-Transitverkehr in der bayrischen Landeshauptstadt in Kraft treten. Bereits 37 Mal (35 Überschreitungen von der EU erlaubt) wurden in diesem Jahr über 50 Mikrogramm Feinstaub pro Kubikmeter Luft an der vielbefahrenen Landshuter Allee am Mittleren Ring gemessen. Im Vergleich zu den Vorjahren fiel die Feinstaubbelastung heuer allerdings schon deutlich geringer aus. 

Der Lkw-Verkehr wird ab Februar auf den Autobahnring A99 umgeleitet, nur für Lkw mit einem Ziel in München ist das Fahren erlaubt. Bei Verstößen werde ein Verwarngeld von 20 Euro erhoben. Die Umleitung des Lastwagen-Verkehrs auf den Autobahnring wird Schätzungen zufolge die Zahl der rund 60.000 Lkw-Fahrten in der Stadt um rund 8000 reduzieren.