Archiv der Kategorie: Gesetze

Europa – Elektronische Zollabwicklung obligatorisch ab 01.07.2009

Aufgrund von Änderungen des EG-Zollrechts und der Außenwirtschaftsverordnung dürfen ab dem 1. Juli Ausfuhranmeldungen nur noch in elektronischer Form abgegeben werden. Dazu ist im Regelfall das elektronische Ausfuhrverfahren „Atlas-Ausfuhr AES“ des deutschen Zolls vorgesehen. Atlas steht dabei für „Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System“, AES für „Automated Export System“.Obwohl viele Unternehmen bis dato noch nicht auf das elektronische Verfahren umgestellt haben, ist eine Verschiebung des Stichtages 1. Juli nicht zu erwarten. Einen neuen Termin gibt es hingegen für die verbindliche Einführung der summarischen elektronischen Voranmeldung für die Ein- und Ausfuhr von Waren im grenzüberschreitenden EU-Verkehr im Zusammenhang mit den Sicherheitsbestimmungen des neuen EU-Zollkodexes. Der Stichtag wurde vom 1. Juli 2009 auf den 1. Januar 2011 verschoben. Diese elektronische Voranmeldung hat jedoch nichts mit der bald obligatorischen elektronischen Zollabwicklung gemäß AES zu tun.

Österreich – Sommerfahrverbotskalender 2009

Der Fahrverbotskalender 2009 sieht für Österreich folgende Fahrverbote zu folgenden Zeiten, zusätzlich zu den bestehenden Fahrverboten, vor:
am 2. Juni 2009 von 9 bis 24 Uhr und am 5. Dezember 2009 von 10 bis 15 Uhr auf der Inntalautobahn A 12 und Brennerautobahn A 13, wenn das Ziel der Fahrt in Italien oder in einem Land liegt, das über Italien erreicht werden soll;
· an allen Samstagen vom 4. Juli 2009 bis einschließlich 29. August 2009 in der Zeit von 9 bis 15 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Italien oder in einem Land liegt, das über Italien erreicht werden soll und 3. Oktober 2009 in der Zeit von 0 bis 15 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll, auf der Inntalautobahn A 12 und auf der Brennerautobahn A 13;
· an allen Samstagen vom 4. Juli 2009 bis einschließlich 29. August 2009 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen auf der a) Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl; b) Ennstal Straße B 320 beginnend bei Straßenkilometer 4,500; c) Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich; d) Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier; e) Achensee Straße B 181 im gesamten Bereich;
· an allen Samstagen vom 4. Juli 2009 bis einschließlich 29. August 2009 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr auf der Ost Autobahn A 4 von der Anschlussstelle Schwechat bis zur Staatsgrenze Nickelsdorf verboten. § 2. (1) Ausgenommen von den in § 1 Z 1, 2, 3 und 4 genannten Fahrverboten sind (ua.):
· Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden; dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße sinngemäß;
· Fahrten, deren Ziel in Italien liegt oder über Italien erreicht wird, wenn sie während des Zeitraumes gemäß § 1 Z 1 oder 2 durchgeführt werden und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Italien ausgenommen sind;
· Fahrten, deren Ziel in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht wird, wenn sie während des Zeitraumes gemäß § 1 Z 2 durchgeführt werden und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Deutschland ausgenommen sind. § 2. (2) Ausgenommen von den in § 1 Z 3 und 4 genannten Fahrverboten sind Fahrten mit Leerfahrzeugen in der Zeit bis 10 Uhr bis zum Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, LKW-Hofes, dauernden Standort des Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug bereitstellt. § 3. Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.
 

 

Europa – Mobiltelefonieren im EU-Ausland wird billiger

  Das Mobiltelefonieren, Verschicken von SMS sowie das Downloaden von Daten wird ab Juli innerhalb der EU deutlich günstiger. Die Vorsitzende des Industrieausschusses des EUParlaments, Angelika Niebler, nannte das neue Mobilfunkpreis-Gesetz einen „großen Erfolg für die Konsumenten“. 

Nach ihren Angaben werden die europäischen Mobilkunden dadurch um insgesamt rund 3,5 Milliarden Euro pro Jahr entlastet. Der Endkundenpreis für aus dem Ausland versandte Textnachrichten wird demnach auf maximal 11 Cent begrenzt. Für das Daten-Roaming soll die Obergrenze für den Großhandelspreis ab Juli 2009 bei einem Euro pro Megabite (MB) liegen, ab Juli 2010 gelten 80 Cent und ab Sommer 2011 dann 50 Cent. 

Ab einem Betrag von 50 Euro soll die Verbindung getrennt werden oder der Kunde gewarnt werden, um so genannte Schockrechnungen zu vermeiden. 

  

Österreich – Befristete Unternehmensbeihilfen bis zu EUR 500.000

  Die Europäische Kommission hat auf der Grundlage der Beihilfevorschriften des EG-Vertrags eine Beihilferegelung genehmigt, mit der Österreich der derzeitigen Wirtschaftskrise begegnen will. 2009 und 2010 dürfen Beihilfen bis zu 500.000 EUR an Unternehmen vergeben werden, die aufgrund der derzeitigen Kreditklemme Finanzierungsprobleme haben.
Die Beihilferegelung steht im Einklang mit dem sogenannten „vorübergehenden Beihilferahmen“ der Kommission, der den Mitgliedstaaten zusätzlichen Spielraum bietet, den Unternehmen in der aktuellen Wirtschafts- und Finanzkrise die Kapitalbeschaffung zu erleichtern (siehe IP/08/1993). Sie ist daher mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag vereinbart, dem zufolge Beihilfen zulässig sind, die der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats dienen.
So sind die Beihilfen auf höchstens 500.000 EUR pro Unternehmen beschränkt und dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich am 1. Juli 2008 noch nicht in Schwierigkeiten befanden. Die Beihilfen werden in Form von direkten Zuschüssen, Zinszuschüssen, subventionierten öffentlichen Darlehen und staatlichen Garantien gewährt. Im Rahmen der Beihilferegelung können bis zum 31. Dezember 2010 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfen in begrenzter Höhe gewährt werden.
Die Beihilferegelung ist Teil der mit insgesamt 300 Mio. EUR dotierten österreichischen Rahmenregelung für Beihilfenmaßnahmen zur Bekämpfung der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise, die der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Österreichs dient.
Die Entscheidung wird im Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb  unter der Nummer N 47a/2009 veröffentlicht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfeentscheidungen informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News unter http://ec.europa.eu/competition/state_aid/newsletter/index.html
 

Slowakei – Änderung der Geschwindigkeitsbeschränkungen

  Wie von der IRU informiert, dass die Geschwindigkeitsbeschränkungen in der Slowakei geändert wurden. 

Die neuen Beschränkungen lauten wie folgt: 

Kraftfahrzeuge bis 3,5 t im Ortsgebiet:
Stadtautobahnen: 90 km/h
Andere Straßen: 50 km/h 

Kraftfahrzeuge bis 3,5 t außerhalb des Ortsgebiets:
Autobahnen: 130 km/h
Andere Straßen: 90 km/h 

Kraftfahrzeuge über 3,5 t mit Anhänger über 750 kg im Ortsgebiet:
Stadtautobahnen: 90 km/h
Andere Straßen: 50 km/h 

Kraftfahrzeuge über 3,5 t mit Anhänger über 750 kg außerhalb des Ortsgebiets:
Autobahnen: 90 km/h
Andere Straßen: 90 km/h 

Andere Kraftfahrzeuge im Ortsgebiet:
Stadtautobahnen: 90 km/h
Andere Straßen: 50 km/h 

Andere Kraftfahrzeuge außerhalb des Ortsgebiets:
Autobahnen: 90 km/h
Andere Straßen: 90 km/h 

  

  

Europa – Beihilfeprogramm für den Frachtverkehr in Belgien

  Die Europäische Kommission genehmigte ein belgisches Programm für Beihilfen für den Güterkraftverkehr auf Schiene und Binnengewässern, das mit einem Jahresbudget von 3,5 Millionen Euro im Zeitraum 2008–2013 umgesetzt wird. Die Beihilfen betreffen die Gewährung von Finanzierungen für Transportunternehmen, die Flächen und Ausrüstungen anschaffen und Umladeeinrichtungen bauen. 

Die Finanzierungen belaufen sich auf eine Höhe von bis zu 30% der Gesamtinvestition bei kleinen oder mittelgroßen Betrieben und von bis zu 20% bei großen Unternehmen. Diese Beihilfen können natürlich auch von den Unternehmen der Europäischen Gemeinschaft in Anspruch genommen werden, die nicht in Belgien ansässig sind. 

  

Europa – ESP soll ab 2011 Pflicht sein

  Das Europäische Parlament hat zugestimmt, dass ab dem Jahr 2011 alle neu entwickelten Lkw, Busse und Pkw mit dem elektronischen Stabilitätsmechanismus (ESP) ausgestattet sein müssen, um eine EU-Typengenehmigung zu erhalten. ESP verhindert, dass das Fahrzeug bei starkem Bremsen ausbricht und der Fahrer die Kontrolle über das Fahrzeug verliert. 

Ab 2012 werden neu entwickelte Lkw und Busse auch mit einem elektronischen Notbremssystem ausgestattet werden. Die Sicherheitssysteme in Lkw, Bussen und Pkw sollen in Zukunft für mehr Sicherheit auf Europas Straßen sorgen. 

  

USA – Besondere Anforderungen für Einreise beachten

  Von den österreichischen Behörden wurden zwischen 26. Oktober 2005 und 15. Juni 2006 etwa     200.000 Reisepässe ausgestellt bzw. verlängert, mit denen im Gegensatz zu den davor und danach ausgestellten Reisedokumenten eine visumfreie Einreise in die USA nicht möglich ist, weil diese nicht über die von den USA geforderten biometrische Merkmale verfügen. Österreicher, die einen derartigen Pass besitzen, müssen vor der Einreise in die USA ein Visum beantragen, das andere Passinhaber nicht benötigen.
Weiters führten die USA mit 12. Jänner 2009 ESTA (Electronic System for Travel Authorisation) für visumfreies Reisen ein. Alle Reisenden (auch Kleinkinder) ohne US-Visum müssen zumindest 72 Stunden vor Abflug im Internet ihre Daten in ESTA (Elektronisches System der Einreisegenehmigung) eingeben und erhalten darüber auch die Information, ob eine visumfreie Einreise möglich ist.
Es wird geraten, auch die folgenden amerikanischen Links abzufragen:
www.cbp.gov/esta, http://cbp.gov/travel/, http://www.travel.state.gov/
 

Deutschland – LaSi: Zuschüsse aus Förderprogrammen

  Transportunternehmer mit mautpflichtigen Lkw können bis Mitte Mai staatliche Fördergelder für Investitionen in Sicherheit, Effizienz, Ausbildung und Umweltschutz in Höhe von bis zu 33.000 Euro pro Jahr beantragen. 

Zusätzlich werden fahrzeugbezogene Maßnahmen mit einem Betrag von bis zu 2.000 Euro bezuschusst. Für personenbezogene Maßnahmen wie das Anschaffen von Berufskleidung stehen bis zu 800 Euro zur Verfügung. Das Informations-Netzwerk für Ladungssicherung LasiPortal.de weist darauf hin, dass damit auch der Kauf von Hilfsmitteln für die Ladungssicherung und Schulungsmaßnahmen gefördert werden. 

Hintergrund sind die Förderprogramme „De-Minimis“ und „Aus- und Weiterbildung“, die im Zusammenhang mit der so genannten Maut-Harmonisierung ins Leben gerufen wurden. „De-Minimis“ fördert um Beispiel die Anschaffung von Hilfsmitteln für die Ladungssicherung wie Antirutschmatten oder Zurrgurte. 

Im Rahmen des Förderprogramms „Aus- und Weiterbildung“ werden die betriebliche Ausbildung zum Berufskraftfahrer und Weiterbildungsmaßnahmen wie Lehrgänge, Seminare und Schulungen gefördert. Dabei können für zuwendungsfähige Kosten Zuschüsse von 60 Prozent gewährt werden. Dieser Wert erhöht sich für kleine und mittlere Unternehmen sogar auf 70 Prozent.

Der Förderhöchstbetrag je Unternehmen ergibt sich aus dem Fördersatz je Lkw ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen. Dieser Wert kann bis zu 600 Euro betragen und wird multipliziert mit der Anzahl der mautpflichtigen Fahrzeuge im Unternehmen. Die absolute Obergrenze liegt bei jährlichen 33.000 Euro. 

  

Österreich – Änderung der Kontrollgerätekartenverordnung

  Laut Bundesgesetzblatt (1. Novelle zur KonGeV) wurde die Verordnung insofern abgeändert, als nun in den Fällen von „Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl“ der Fahrerkarte bei der Beantragung einer neuen Fahrerkarte nur mehr ein Anteil von 14 Euro pro angefangenem Jahr verbleibender Restgültigkeit zu bezahlen ist und nicht wie bisher die gesamten 70 Euro zu bezahlen sind. Diese Änderung tritt mit 01.02.2009 in Kraft.