Der Fahrverbotskalender 2009 sieht für Österreich folgende Fahrverbote zu folgenden Zeiten, zusätzlich zu den bestehenden Fahrverboten, vor:
am 2. Juni 2009 von 9 bis 24 Uhr und am 5. Dezember 2009 von 10 bis 15 Uhr auf der Inntalautobahn A 12 und Brennerautobahn A 13, wenn das Ziel der Fahrt in Italien oder in einem Land liegt, das über Italien erreicht werden soll;
· an allen Samstagen vom 4. Juli 2009 bis einschließlich 29. August 2009 in der Zeit von 9 bis 15 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Italien oder in einem Land liegt, das über Italien erreicht werden soll und 3. Oktober 2009 in der Zeit von 0 bis 15 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll, auf der Inntalautobahn A 12 und auf der Brennerautobahn A 13;
· an allen Samstagen vom 4. Juli 2009 bis einschließlich 29. August 2009 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen auf der a) Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl; b) Ennstal Straße B 320 beginnend bei Straßenkilometer 4,500; c) Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich; d) Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier; e) Achensee Straße B 181 im gesamten Bereich;
· an allen Samstagen vom 4. Juli 2009 bis einschließlich 29. August 2009 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr auf der Ost Autobahn A 4 von der Anschlussstelle Schwechat bis zur Staatsgrenze Nickelsdorf verboten. § 2. (1) Ausgenommen von den in § 1 Z 1, 2, 3 und 4 genannten Fahrverboten sind (ua.):
· Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden; dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße sinngemäß;
· Fahrten, deren Ziel in Italien liegt oder über Italien erreicht wird, wenn sie während des Zeitraumes gemäß § 1 Z 1 oder 2 durchgeführt werden und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Italien ausgenommen sind;
· Fahrten, deren Ziel in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht wird, wenn sie während des Zeitraumes gemäß § 1 Z 2 durchgeführt werden und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Deutschland ausgenommen sind. § 2. (2) Ausgenommen von den in § 1 Z 3 und 4 genannten Fahrverboten sind Fahrten mit Leerfahrzeugen in der Zeit bis 10 Uhr bis zum Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, LKW-Hofes, dauernden Standort des Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug bereitstellt. § 3. Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.