Verstöße, die in der Anlage 13 zu § 40 der deutschen Fahrerlaubnisverordnung aufgezählt sind, und zu Punkte-Eintragungen in das Verkehrszentralregister in Flensburg führen, werden nun auch auf ausländische Lenker und je nach Delikt auch auf den jeweiligen Fahrzeughalter angewendet.
So findet bspw. auch das Entziehungsverfahren (ab 18 Punkten) im Grundsatz auf Inhaber einer ausländischen Fahrberechtigung Anwendung. Da jedoch der Hoheitsakt einer ausländischen Behörde durch eine deutsche Behörde nicht beseitigt werden kann, bleibt der Kraftfahrer zwar Inhaber der ausländischen Fahrberechtigung, es wird ihm aber nach § 3 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 2 der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr das Recht aberkannt, die ausländische Fahrberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland zu gebrauchen. Dieses „Fahrverbot“ hat allerdings nur Wirkung in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Aberkennung wird der ausländischen Ausstellungsbehörde sowie dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Eintragung in das Verkehrszentralregister mitgeteilt.
Dies bedeutet: Das deutsche Führerschein-Punktesystem hat Auswirkungen auf ausländische Lenker und in gewissen Fällen auch auf den Fahrzeughalter!
Ab Februar 2008 wird der Großraum London zur Niedrigemissionszone erklärt. Lkw mit Euro 3 und höher müssen zuvor bei der „Organisation Transport for London“ registriert werden. Lkw ohne Euro 3 müssen eine Tagesgebühr bezahlen oder dürfen diese Zone, die rund um die Uhr mit Kameras überwacht wird, nicht mehr befahren. Dies gilt auch für die europäischen Fahrzeugen, die die Euro-3-Norm nicht erfüllen.
Wird die Tagesgebühr von rund 295 Euro nicht entrichtet, droht eine Strafgebühr von rund 1.475 Euro. Ab dem 4. Februar 2008 gilt die Regelung für dieselbetriebene Fahrzeuge über 12 Tonnen und ab Juli 2008 gilt sie dann auch für dieselbetriebene Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen Gesamtgewicht. Ab Oktober 2010 betrifft die Regelung auch dieselbetriebene Transporter ab 1,205 Tonnen Leergewicht.
A) Erhöhung der zulässigen Gewichte im Rahmen des kombinierten Verkehrs (§ 4 Abs. 7 a)
Bisher war die Möglichkeit der Ausnützung höherer Gewichte im Vorlauf- und Nachlaufverkehr auf die Verwendung von kranbaren Sattelanhängern und Containern und Wechselaufbauten beschränkt. Nunmehr dürfen alle Fahrzeugkombinationen, die im kombinierten Verkehr unterwegs sind, die 44 Tonnen-Grenze ausnützen. Damit soll der kombinierte Verkehr gefördert und eine Verlagerung des Güterverkehrs vom Verkehrsträger Straße auf dem Verkehrsträger Schiene unterstützt werden.
B) Lichthupe (§ 22 Abs. 2)
Bisher mussten alle Kraftfahrzeuge, außer Motorfahrräder, mit einer Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen (Lichthupe) ausgerüstet sein. Nunmehr ist das Vorhandensein einer Lichthupe generell nur bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h Pflicht.
C) Diebstahl von Kennzeichentafeln – Wiederzuweisung frühestens nach Abschluss der polizeilichen Fahndungsmaßnahmen (§ 51 Abs. 4)
Mit dieser Bestimmung wurde klargestellt, dass Kennzeichentafeln im Falle eines Diebstahles frühestens nach Abschluss der polizeilichen Fahndungsmaßnahmen wieder zugewiesen werden dürfen. Bei der Wiederzuweisung eines Kennzeichens im Falle eines Diebstahles müssen die Fahndungsvorschriften des BMI beachtet werden. Demnach wird nach einem entwendeten Kennzeichen sechs Jahre gefahndet. Daher ist eine Wiederzuweisung gestohlener Kennzeichen (auch Wunschkennzeichen) auch erst nach sechs Jahren möglich.
D) Ladungssicherung (§ 101 Abs. 1 lit. e)
Bisher mussten in jedem Fall die einzelnen Teile einer Ladung so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Eine solche Sicherung der Ladung durch geeignete Mittel (Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen etc.) kann nunmehr unterbleiben, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Hauptsächlich betroffen von dieser Erleichterung sind Zustellfahrzeuge der Post bzw. von Paketdiensten.
Weiters wurde im letzten Satz der bisherigen Bestimmung eine Klarstellung getroffen. Ein vollständiges Ausfüllen der Ladefläche mit Ladegütern ist nur dann als ausreichende Ladungssicherung anzusehen, wenn feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern.
Schließlich wird die Möglichkeit geschaffen, dass der Bundesminister durch Verordnung (in einem Mängelkatalog) festlegen kann, in welchen Fällen eine Ladung als mangelhaft gesichert anzusehen ist.
E) Anpassung der Lenkerpflichten an die neue EG-Verordnung Nr. 561/2006 (§ 102 Abs. 1 a)
In Anpassung an die EG-Verordnung Nr. 561/2006 sind nunmehr die Schaublätter, Aufzeichnungen usw. der laufenden Woche sowie die der laufenden Woche vorausgehenden 15 Kalendertage, ab 01.01.2008 des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage mitzuführen. Weiters wurde ergänzt, dass auch die Fahrerkarte mitzuführen und diese bei Kontrollen auszuhändigen ist.
F) Aushändigung des Zulassungsscheines bei Abmeldung des Fahrzeuges oder Aufhebung der Zulassung (§ 43 Abs. 2)
Gestützt auf eine EU-Richtlinie wird von anderen EU-Mitgliedstaaten bei der Anmeldung (Zulassung) eines Fahrzeuges die Vorlage der Zulassungsbescheinigung (Teil I und fallweise auch Teil II) verlangt.
Nach der bisherigen Formulierung im § 43 Abs. 2 musste der Zulassungsschein bei der Abmeldung/Aufhebung der Zulassung abgeliefert werden und wurde dieser von der Zulassungsstelle/Behörde einbehalten. In der Folge konnte dieses Dokument im Falle der Zulassung des Fahrzeuges in einem anderen EU-Mitgliedsstaat nicht mehr vorgelegt werden.
Außer in den in dieser Bestimmung genannten Fällen wird nunmehr auf Teil I der Zulassungsbescheinigung nach Ablieferung und Abmeldung bzw. Aufhebung der Zulassung der entsprechende Vermerk angebracht und diese dem Besitzer wieder ausgefolgt.
Die EU führt strengere Abgasgrenzwerte bei Personenkraftwagen ein (EURO 5, EURO 6). Kern der EU-Verordnung 715/2007 ist die Absenkung der Abgasgrenzwerte für den Ausstoß von Partikeln und Stickoxidemissionen bei Diesel-Pkw.
Ab 2011 (EURO 5) wird für neu verkaufte Pkw ein um 80 Prozent niedrigerer Partikelausstoß (Maße PM10) vorgeschrieben. Spätestens 2014 gelten erstmals auch Grenzwerte für die Partikelanzahl.
Ab 2015 (EURO 6) darf bei Erstzulassungen der Stickoxidausstoß nur mehr ein Drittel des derzeitigen Niveaus betragen.
Wie einige Zeitungen in den USA und in Westeuropa publizierten, überlegt Ford angestrengt darüber nach, die Tochter Volvo Pkw zu verkaufen. Ford „ziehe den Verkauf in Erwägung“, so der einhellige Tenor. Genaue Angaben zu dem Gedankenexperiment wollte Ford nicht mitteilen.
Analysten sehen darin eine Chance, die angeschlagene finanzielle Situation bei Ford wieder unter Kontrolle zu bringen. Ford hatte sich bereits im heurigen März von seiner Luxus-Marke Aston Martin getrennt, Verkäufe der Marken Jaguar und Land Rover wurden angedacht. Nachdem das Interesse von Volvo Lkw Schweden an der früheren Tochter ungebrochen ist, wird dieser Deal wohl nicht mehr lange auf sich warten lassen.
Die Vermeidung von Leerfahrten ist oberste Priorität und Praxis bei den Transporteuren. Wir können es uns wirklich nicht leisten, unsere Lkw leer fahren zu lassen, macht Nikolaus Glisic, Obmann Fachverband der Güterbeförderung, auf die Notwendigkeit der Vermeidung aufmerksam.
Ein Tankwagen, der Benzin zu einer Tankstelle bringt, kann logischerweise nicht auf dem Rückweg Milch oder Fruchtsäfte mitnehmen. Was die Klimabilanz anbelangt, werde es Zeit, Relationen zurechtzurücken: Ein Lkw mit 40 Tonnen Gewicht produziert pro t und km eine Menge von 20 g CO2. Ein Autobus pro Passagier und km 15 g, ein Pkw pro km 135 g und ein Flugzeug 100 g CO2.
und zwar um einen Cent pro Liter Benzin und um drei Cent pro Liter Diesel. Durch die Verteuerung erwarten sich die Politiker auch einen kleinen Beitrag dazu, das Kyoto-Ziel zum Klimaschutz zu erreichen.
Verkehrsminister Wolfgang Tiefensee (SPD) hat eine höhere Steuerbelastung für Autos mit hohem Schadstoff-Ausstoß angekündigt. Noch heuer will die Regierung die neue Besteuerung durchboxen. So soll dann die Kraftfahrzeugsteuer nicht mehr nach Motorleistung sondern nach der Schadstoffmenge berechnet werden.
Von Seiten der EU kommt für diesen Vorstoß ein großes Lob aus Brüssel. Man rechnet damit, dass andere Länder folgen werden, wenn Deutschland diese Pläne umsetzt.
Der Autokonzern DaimlerChrysler bereitet sich lauf den Verkauf der angeschlagenen US-Tochter Chrysler vor. So hätten schon mehrere Interessenten bereits vor einigen Wochen damit begonnen, eine Chrysler-Übernahme zu prüfen. Daimler erwartet sich von einem Verkauf der schwächelnden Tochter einen Erlös von über 10 Milliarden Euro.
Neben dem weltgrößten Autobauer General Motors (GM) hat auch Hyundai sein Interesse an Chrysler bekundet. Einem Zeitungsartikel des „Wall Street Journal Europe“ zufolge ist schon im März mit einer Versteigerung von Chrysler zu rechnen.
Lkw über 3,5 Tonnen dürfen auf Autobahnen und zweispurigen Schnellstraßen nicht mehr als 90 km/h fahren. Weiters dürfen Lkw bei schlechtem Wetter (starker Regen… ) nicht mehr überholen und auf Autobahnen mit drei Fahrspuren die linke Spur nur mehr in Sonderfällen benutzen. Auch ist nun das Tragen von reflektierenden Warnwesten Pflicht. Anders als in anderen EU-Mitgliedsstaaten betrifft diese Warnwestenpflicht nur den Fahrer, denn nach geltendem belgischen Gesetz muss er alle Maßnahmen ergreifen, um die Verkehrssicherheit zu garantieren und das nicht nur bei Pannen sondern auch bei Unfällen etc. Verstöße gegen die Warnwestenpflicht werden mit einem Bußgeld von EUR 50 geahndet.