Österreich – Fahrbahnschäden aufgrund des langen Winters

Durch den strengen Frost, kombiniert mit Tauwetter und erhöhtem Einsatz von Streusalz kommt es auf den Straßen vermehrt zu Frostaufbrüchen und Belagschäden. Grundsätzlich haftet der Straßenerhalter – Bund, Land oder Gemeinde bzw. ein beauftragtes Unternehmen wie die ASFINAG – bei Unfällen wegen Fahrbahnschäden. Laut einem Verkehrsrechtsexperten gibt es einen Schadenersatz auf nicht bemauteten Straßen aber nur dann, wenn dem Straßenhalter grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. So zum Beispiel, wenn ein Loch in der Fahrbahn schon seit längerer Zeit bekannt gewesen ist, der Erhalter aber nichts dagegen getan hat, oder nicht einmal versucht hat, die Stelle abzusichern. 

Auf Mautstraßen, wie den Österreichischen Autobahnen oder Schnellstraßen, haftet der Straßenhalter bereits bei leichter Fahrlässigkeit, somit also immer dann, wenn ihn an dem Schaden ein Verschulden trifft, weil er Maßnahmen zur Schadensbekämpfung oder –minderung nicht in die Wege geleitet hat.  Natürlich ist der Lenker verpflichtet, die Fahrweise dem Straßenzustand anzupassen, um überraschend auftretende Schlaglöcher umfahren zu können.  

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