EU – Ausländische Verkehrssünder zahlen ab 2007

Wer derzeit in einem der EU-Mitgliedsländer zu schnell unterwegs ist, muss mit einer Strafe rechnen, egal, ob inländischer oder ausländischer Temposünder. Nur gab es bisher fast keine Möglichkeit, ausländische Verkehrssünder zur Kasse zu bitten, sofern sie nicht aufgehalten wurden. Obwohl zum Beispiel seit 1990 ein Vollstreckungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland besteht, gelang es bisher vielen deutschen Lenkern, mit dem „Auskunftsverweigerungs-Trick“ ungestraft zu bleiben. Seit März 2007 müssen nun alle 25 EU-Staaten einen Rahmenbeschluss zur gegenseitigen Vollstreckung von Geldstrafen innerstaatlich umsetzen. 

Während allerdings in Österreich Gerichte in Verkehrssachen nur nach Verkehrsunfällen mit Verletzten tätig werden, kann in den meisten europäischen Staaten auch eine schwere Verkehrsübertretung ohne Unfall, wie Alkoholisierung oder Unfallflucht, zu einem Gerichtsverfahren führen.  Um ausländische Polizeistrafen in Österreich ab 2007 durch Verwaltungsbehörden vollstrecken zu können, ist ein weiteres Umsetzungsgesetz für den EU-Rahmenbeschluss in Vorbereitung. Die Vollstreckung ist erst bei Strafen ab 70 Euro zulässig, weil bei niedrigeren Strafen der Verwaltungsaufwand zu hoch wäre. In den meisten Ländern und auch in ganz Österreich sind bei den schweren Verkehrs-Delikten wie Alkohol am Steuer, Überfahren einer roten Ampel oder gravierenden Tempoüberschreitungen schon jetzt weit mehr als 70 Euro zu bezahlen. 

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