Slowakei – neue Gesetzgebungen

  Der österreichische Handelsdelegierte in Bratislava informierte über neue Verkehrsvorschriften, die zwar noch nicht offiziell in der Gesetzessammlung publiziert wurden, jedoch auf der Homepage des Innenministeriums schon in slowakischer Sprache festgehalten sind: · Die Slowakei führt eine Winterreifenpflicht ein. In der Zeit vom 15.11. bis 31.03. eines jeden Jahres müssen Pkw und Nutzfahrzeuge bis 3,5 t Gesamtgewicht auf allen Achsen Winterreifen aufweisen. Die Polizei kontrolliert hierbei das entsprechende „Winterprofil“. Sie wird sich zusätzlich an den international üblichen Kennzeichnungen für Winterreifen, wie z.B. M.S., M+S oder M&S, orientieren. Alle anderen Fahrzeuge für die Beförderung von Personen oder Gütern müssen über Winterreifen verfügen, die zumindest auf der Antriebsachse montiert sind. Die Verwendungspflicht im oben genannten Zeitraum gilt unabhängig von dem vorherrschenden Wetter – also auch bei trockenen, schnee- und eisfreien Straßen. 

· Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 7,5 t unterliegen einem generellen Überholverbot auf allen Autobahnen und Schnellstraßen. Dieses Überholverbot gilt 24 Stunden am Tag, 365 bzw. 366 Tage im Jahr. Ob es hier noch zu Änderungen kommt, ist zurzeit offen. · Die Bestimmungen zu den Geschwindigkeitsbeschränkungen sind überarbeitet worden. Generell gilt innerhalb geschlossener Ortschaften eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h – außerhalb von geschlossenen Ortschaften eine Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h. Auf Autobahnen und Schnellstraßen dürfen Autobusse maximal 100 km/h und Fahrzeuge bis 3,5 t Gesamtgewicht 130 km/h fahren. Führt eine Autobahn auf ihrem Streckenverlauf durch Ortschaften hindurch, ist die Höchstgeschwindigkeit mit 90 km/h limitiert. 

· Seit dem 15.10.2008 müssen alle Fahrzeuge in der Slowakei mit „Licht am Tag“ fahren. Die vorher angesprochene Gesetzesnovelle verändert diese Bestimmung insofern als die „Licht am Tag–Regelung“ auf das gesamte Jahr erweitert wird. Es ist davon auszugehen, dass die vorgenannten generellen Geschwindigkeitsbeschränkungen von den jeweiligen Lenkern gekannt werden müssen. Eine extra Beschilderung soll (angeblich) nicht stattfinden. 

Mit der Gesetzesänderung wird der Strafrahmen heraufgesetzt. Eine Nichteinhaltung der vorher angegebenen Vorschriften kann zu Geldstrafen bis zu Euro 600,– führen. Die vorgenannten Änderungen sollen mit 1.02.2009 in Kraft treten. 

  

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