Italien – analoger Fahrtenschreiber

  Das Oberste Italienische Gerichtshof urteilte wie folgt: 

Ein Fahrer, der in das Kontrollgerät ein Blatt einlegt, dessen Datum nicht dem aktuellen Datum entspricht, verstößt gegen die italienische Straßenverkehrsordnung (Geldstrafe von 742 € bis 2970€ ), als ob er ohne Fahrtenschreiberscheibe gefahren ist. Dieser Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung muss daher nicht nur geahndet werden, wenn das Aufzeichnungsblatt im analogen Gerät fehlt, sondern auch wenn das Blatt zwar eingelegt ist, aber förmliche Ordnungswidrigkeiten aufweist, aufgrund derer die Polizeibeamten ‚die Aufzeichnungen in Bezug auf die neun Stunden vor dem Zeitpunkt der Kontrolle’ nicht überprüfen können. Insbesondere gilt dies für folgende fehlende Daten: 

– Nach- und Vorname bei Beginn der Verwendung 

– Datum und Ort bei Beginn und Ende der letzten Fahrt 

– amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, dem der Fahrer vor der ersten auf dem Schaublatt aufgezeichneten Fahrt zugeteilt wurde, und des späteren Fahrzeugs bei Fahrzeugwechsel im Verlauf der Verwendung des Blatts 

– Ablesung des Kilometerzählers bei Beginn und Ende der letzten auf dem Schaublatt aufgezeichneten Fahrt sowie bei Fahrzeugwechsel während des Diensttages 

  

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