Aufgrund oftmaliger Missverständnisse in Bezug auf Probefahrtkennzeichen im Ausland wird darauf hingewiesen, dass eine Anerkennung der österreichischen Probefahrtkennzeichen für folgende Länder vorliegt: Italien, Portugal, Polen, Schweiz, Luxemburg, Slowenien, Spanien und Frankreich (ohne weitere Bedingungen). In Liechtenstein muss im Anlassfall eine Abstimmung mit der Versicherungsverordnung, LGBI. 1978 Nr. 21, vorgenommen werden.
Bei Fahrten nach Deutschland oder Ungarn ist ein Zusatzblatt zum Probefahrtschein (Kopie des Probefahrtscheines) mit den Mindestdaten nach Art. 35 Abs. 1 lit. A des Wiener Übereinkommens vom 8. November 1968 mitzuführen: Dies entspricht einer Kopie des Typenscheins. In Deutschland dürfen Probefahrtkennzeichen aber nicht für die Überführung eines Fahrzeuges aus dem Gebiet der BRD in das Ausland verwendet werden.
Eine Ablehnung der österreichischen Probefahrtkennzeichen liegt für folgende Länder vor: Irland, Finnland, Dänemark, Norwegen, Niederlande, Großbritannien, Kroatien, Tschechien, Slowakei und Schweden.