Laut Bundesgesetzblatt (1. Novelle zur KonGeV) wurde die Verordnung insofern abgeändert, als nun in den Fällen von „Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl“ der Fahrerkarte bei der Beantragung einer neuen Fahrerkarte nur mehr ein Anteil von 14 Euro pro angefangenem Jahr verbleibender Restgültigkeit zu bezahlen ist und nicht wie bisher die gesamten 70 Euro zu bezahlen sind. Diese Änderung tritt mit 01.02.2009 in Kraft.