Verstöße, die in der Anlage 13 zu § 40 der deutschen Fahrerlaubnisverordnung aufgezählt sind, und zu Punkte-Eintragungen in das Verkehrszentralregister in Flensburg führen, werden nun auch auf ausländische Lenker und je nach Delikt auch auf den jeweiligen Fahrzeughalter angewendet.
So findet bspw. auch das Entziehungsverfahren (ab 18 Punkten) im Grundsatz auf Inhaber einer ausländischen Fahrberechtigung Anwendung. Da jedoch der Hoheitsakt einer ausländischen Behörde durch eine deutsche Behörde nicht beseitigt werden kann, bleibt der Kraftfahrer zwar Inhaber der ausländischen Fahrberechtigung, es wird ihm aber nach § 3 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 2 der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr das Recht aberkannt, die ausländische Fahrberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland zu gebrauchen. Dieses „Fahrverbot“ hat allerdings nur Wirkung in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Aberkennung wird der ausländischen Ausstellungsbehörde sowie dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Eintragung in das Verkehrszentralregister mitgeteilt.
Dies bedeutet: Das deutsche Führerschein-Punktesystem hat Auswirkungen auf ausländische Lenker und in gewissen Fällen auch auf den Fahrzeughalter!