Die EU VO 3821/85 regelt im Artikel 15, Abs. (7) a) und b) den Zeitraum hinsichtlich der Mitführverpflichtung betr. Schaublätter etc. Mit 1. Januar 2008 wird der Mitführungszeitraum auf den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Kalendertage ausgedehnt (bisherige Regelung: laufende Woche und vorhergehende 15 Kalendertage)
Dies bedeutet nun:
Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem analogen/digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:
Mitführverpflichtung ab 1. Januar 2008
Analoges Kontrollgerät
· Schaublätter des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Kalendertage,
· Die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist,
· alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Kalendertage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und die gemäß Verordnung 3821/85 sowie VO 561/2006 Verlust/Diebstahl/Defekt der Fahrerkarte) vorgeschriebenen Ausdrucke.
Digitales Kontrollgerät
· Die Fahrerkarte
· alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Kalendertage erstellten
· handschriftlichen Aufzeichnungen und die gemäß Verordnung 3821/85 sowie VO 561/2006
· (Verlust/Diebstahl/Defekt der Fahrerkarte) vorgeschriebenen Ausdrucke
· Die Schaublätter für oben genannten Zeitraum, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist.
Grundsätzlich muss oben erwähnter Zeitraum IMMER durch Aufzeichnungen abgedeckt sein; zum Nachweis der Fälle von Urlaub/Krankenstand/Lenken eines Fahrzeuges, welches nicht in den Anwendungsbereich der EU VO 561/2006 fällt, ist das EU-Formblatt hinsichtlich „Lenkfreier Tage“ zur Abdeckung der Mitführverpflichtung zu verwenden!